Versorgung mit einem Treppensteiger durch gesetzliche Krankenversicherung
Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 6.6.2008, Az. S 5 KR 295/06
Der rollstuhlpflichtige 14jährige Kläger hatte bei seiner zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung die Kostenübernahme für einen Treppensteiger Scalamobil S 25 mit Stuhl beantragt. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, da der Kläger mit seinen Eltern im Erdgeschoss des Wohnhauses lebt und der Eingangsbereich durch eine Rampe bereits rollstuhlgerecht gestaltet war. Der Kläger führte aus, dass er den Treppensteiger zur Integration in die Gesellschaft benötige. Er müsse bei Besuchen im Verwandten- und Bekanntenkreis häufig Treppen überwinden. Auch seine beiden Schwestern wohnten eine Etage über dem Kläger. Das Sozialgericht Schleswig sprach dem Kläger die Versorgung mit dem Treppensteiger zu. Aufgrund seines Alters habe der Kläger nach Auffassung der erkennenden Kammer ein besonderes Bedürfnis auf Integration in die Gesellschaft. Die Kammer verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der bei einem Jugendlichen ein Hilfsmittel bereits dann zum Ausgleich der Behinderung zugesprochen werden kann, wenn durch das Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert wird. An diesem Leitsatz gemessen, war die Versorgung mit einem Treppensteiger erforderlich, um eine soziale Integration des Klägers sicher zu stellen.
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