Propriozeptive Einlagen
Sozialgericht Trier, Urteil vom 17.3.2009, Az. S 3 KR 53/08 und Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.7.2009, Az. L 5 KR 100/09

Das Sozialgericht Trier verurteilte die zuständige Krankenkasse zur Erstattung der Kosten für von dem Kläger selbstbeschaffter propriozeptiver Einlagen. Nach Auffassung der Kammer ist die Verwendung der propriozeptiven Einlagen zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung medizinisch notwendig. Die beklagte Krankenversicherung hatte sich darauf berufen, dass nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und des Bundesverbandes der Ärzte für Orthopädie nur eine korrigierende Einlagenversorgung bei einem „Kindlichen Knick-Senkfuß“ vorzunehmen sei. Das Sozialgericht Trier betonte jedoch, dass durch diese Leitlinien die Verwendung propriozeptiver Einlagen nicht ausgeschlossen sei. Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Krankenkasse vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz blieb ohne Erfolg. Das Landessozialgericht wies darauf hin, dass der Versicherte Anspruch auf Versorgung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft habe. Sind fortschrittliche Einlagen medizinisch notwendig, muss sich der Versicherte nicht auf Standardeinlagen verweisen lassen.

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