Anspruch auf Elternassistenz bejaht
Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 31.7.2009, Az. 6 L 382/09
Die Antragstellerin leidet seit ihrer Geburt an einer spastischen Lähmung aller vier Gliedmaßen (Tetraplegie) und ist daher in sämtlichen Lebensbereichen gehandicapt. Noch in der Schwangerschaft beantragte Sie beim Landschaftsverband Eingliederungshilfe, der jedoch den Antrag an das Jugendamt weiterleitete. Aufgrund der bevorstehenden Geburt und damit gegebener Eilbedürftigkeit einer Entscheidung wandte sich die Antragstellerin an das Verwaltungsgericht Minden und ersuchte um einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Minden gab ihr Recht und verurteilte die Stadt, als Trägerin der Jugendhilfe, zur Gewährung einer Elternassistenz. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass grundsätzlich der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten für eine sog. Elternassistenz nach den Vorschriften des SGB XII tragen müsse. Denn Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, die Folgen einer Behinderung zu beseitigen und behinderte Menschen soweit wie möglich am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu lassen. Hierzu zählt auch die Ermöglichung einer persönlichen Betreuung und Versorgung des Kindes im eigenen Haushalt. Da im vorliegenden Verfahren der Antrag vom Landschaftsverband an die Stadt weitergeleitet worden war, musste das Verwaltungsgericht Minden die Stadt zur Kostenübernahme verpflichten. Verwaltungsintern besteht jedoch das Recht der Stadt, sich die Kosten der Elternassistenz von dem Landschaftsverband als eigentlich zuständigem Kostenträger erstatten zu lassen.
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