Badeprothese ist medizinisch notwendig
Bundessozialgericht, Urteil vom 25.6.2009, Az. B 3 KR 2/08
Das Bundessozialgericht hat grundsätzlich den Anspruch eines beinamputierten auf Versorgung mit einer Badeprothese (auch wasserfeste Gehhilfe oder Schwimmprothese genannt) bejaht. Die Prothese dient als Körperersatzstück dem unmittelbaren Behinderungsausgleich und ermöglicht dem Amputierten ein sicheres Gehen und Stehen im Nassbereich. Es ist daher nicht entscheidend, ob das Schwimmen ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens darstellt oder nicht. Die Versorgung mit einer Badeprothese ist auch wirtschaftlich, da eine gleich geeignete Alternative nicht ersichtlich ist. Insbesondere das Tragen von Kunststoffüberzügen über die Alltagsprothese wurde als nicht gleichwertige Alternative ausgeschlossen.
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