Schmerzensgeld von Krankenkasse
LG Ellwangen, Urteil vom 27.1.2009, Az. 3 O 97/08, Az. 3 = 97/08, nicht rechtskräftig

Der Kläger machte in diesem Verfahren Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen seine Krankenversicherung geltend. Die beklagte Krankenversicherung hatte den Anspruch des Klägers auf die medizinisch notwendige Versorgung, eine Oberschenkelprothese als Wechselversorgung, zunächst abgelehnt und erst im Rahmen eine sozialgerichtlichen Verfahrens anerkannt. Zur Begründung der Leistungsablehnung hatte die Krankenkasse auf die sozialmedizinische Stellungnahme des Medizinischen Dienstes verwiesen, obwohl dieses kaum medizinische Feststellungen sondern juristische Ausführungen, die zudem nicht vollumfänglich zutreffend waren, enthielt. Das LG Ellwangen sah es als amtspflichtwidrig an, einem Sachverständigengutachten, das offensichtlich nicht den Anforderungen an ein medizinisches Gutachten genügt, zu folgen, ohne eine eigene rechtliche Prüfung vorzunehmen und ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Dem Kläger wurde für die Zeit, in der ihm aufgrund des Bearbeitungsfehlers keine Wechselversorgung zur Verfügung stand (9 Monate), ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € zugesprochen. Die Krankenversicherung hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.