Bundessozialgericht: Anspruch auf digitales Hörgerät für stark Hörgeschädigte
Digitale Hörgeräte dienen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich nach § 33 SGB V. Trotz niedriger Festbeträge hat die gesetzliche Krankenversicherung die gesamten Kosten für ein digitales Hörgerät zu übernehmen, wenn der Hörverlust bei 70%-80% liegt.

Etwa 125.000 Personen leiden in Deutschland unter fast 100%igen Hörverlust und haben zukünftig Anspruch auf ein digitales Hörgerät.
Diese Gruppe der stark Hörbehinderten hat nach dem nachstehenden Terminsbericht des BSG trotz der Festbeträge zukünftig einen Anspruch auf die Kostenübernahme für die teurere digitale Hörhilfe.

Die Entscheidung

Der zuständige 3. Senat des Bundessozialgericht (BSG) hat ein Urteil des LSG Baden-Württemberg abgeändert und die Berufung der beklagten Krankenversicherung gegen das erstinstanzliche zusprechende Urteil zurückgewiesen. Die Krankenkasse hat für die medizinisch notwendige Versorgung der nahezu ertaubten Versicherten mit einem digitalen Hörgerät über den bereits übernommenen Teilbetrag von 987,31 Euro hinaus auch die restlichen Kosten in Höhe von 3.073 Euro zu tragen. Zum Ausgleich von Hörbehinderungen - es handelt sich um einen unmittelbaren
Behinderungsausgleich nach § 33 SGB V - haben die Krankenkassen grundsätzlich für die Versorgung mit solchen Hörgeräten aufzukommen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bieten. Daran müssen auch die Festbeträge in der Hilfsmittelversorgung ausgerichtet werden. Demzufolge begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht. Das beurteilt sich nach den Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten, hier etwa 125.000 Personen mit einem Hörverlust von nahezu 100%. Sie konnten zur Überzeugung des Senats mit den für Baden-Württemberg im Jahr 2004 geltenden Festbeträgen nicht ausreichend versorgt werden.

SG Mannheim - S 8 KR 1498/06 -
LSG Baden-Württemberg - L 5 KR 1539/07 -
Bundessozialgericht - B 3 KR 20/08 R

Rückblick

Die Entscheidung zu den digitalen Hörgeräten war von vielen Menschen lange erwartet worden. Konsequent knüpft sie an die bisherige Rechtsprechungspraxis des BSG an. ( z.B. Anspruch auf C-Leg Entscheidung - vgl. Fachartikel ). Bis in die nahe Vergangenheit war es den gesetzlichen Krankenversicherungen immer wieder gelungen eine höchstrichterliche Entscheidung zu den digitalen Hörgeräten zu vermeiden, indem sie die Ansprüche der jeweils betroffenen Kläger auf digitale Hörhilfen dann doch aussergerichtlich anerkannten. Dies geschah teilweise erst nach jahrelangem Rechtsstreit und manchmal erst im letzten Verhandlungstermin vor dem BSG.


Ausblick

Das Urteil ist, wie alle Urteile, zwar nur für einen speziellen Einzelfall ergangen. Es dürfte aber für die gesetzlichen Krankenversicherungen richtungsweisend sein. Digitale Hörgeräte sind nun mal der Stand der Technik und nach Ansicht des Unterzeichners mindestens auch für alle hochgradig Schwerhörigen von den gesetzlichen
Krankenversicherungen im Rahmen des gebotenen Behinderungsausgleich nach § 33 SGB V zu leisten. Auf die gebeutelten gesetzlichen Krankenversicherungen kommen zukünftig deshalb weitere nicht unerhebliche Kosten zu. Solange der Gesetzgeber hier im (SGB V) nicht tätig wird, werden auch die Festbetragsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherungen daran nichts ändern können.

Statistische Angaben zur Hörschädigung in Deutschland (2005) belegen, dass über 19 %
der deutschen Bevölkerung über 14 Jahre hörbeeinträchtigt sind;
davon sind
- leichtgradig schwerhörig - 56,5%
- mittelgradig schwerhörig - 35,2%
- hochgradig schwerhörig - 7,2%
- an Taubheit grenzend schwerhörig - 1,6%
Interessierte erhalten weitere Informationen beim "Deutscher Schwerhörigenbund e.V.".

Exkurs: Kosten für Hörgerätebatterien sind von der Eingliederungshilfe umfasst
Mit Urteil vom 19. Mai 2009 (B 8 SO 32/07 R) hat das Bundessozialgericht entschieden,
dass die Eingliederungshilfe, im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft, auch die Übernahme der Kosten für Hörgerätebatterien umfasst.
Burkhard Goßens (vCard) http://www.gossens.de/vcard/Burkhard_Go%DFens_Rechtsanwaelte.vcf
- Rechtsanwalt -
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Der Autor ist Anwalt für Gesundheitsrecht und
Vorsitzender des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. . http://www.forum-gesundheitsrecht.de/
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