PDA ist notwendiges Zubehör für das Rheo Knee
Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 25.2.2010, Az. S 52 V 1/08

Der Kläger wurde von der Beklagten mit einem mit Mikroprozessortechnik gesteuerten Kniegelenk, dem Rheo Knee, versorgt. Das Rheo Knee kann mittels einer speziellen Software, die auf einem PDA gespeichert ist, zusätzlich eingestellt werden. Die Kosten für den PDA wollte die Beklagte jedoch nicht übernehmen. Das Gericht sprach dem Kläger jedoch die Kostenübernahme für den PDA zu. Nach Auffassung des Gerichts ist die Versorgung mit dem PDA notwendig, damit der Kläger selbstständig das Kniegelenk in bestimmten Laufsituationen einstellen (z.B. den Bremswiderstand) und durch die Verwendung des PDAs so Gebrauchsvorteile im alltäglichen Leben erlangen kann.


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