Leistungspflicht der GKV für Wartungskosten eines selbst beschafften C-Leg Kniegelenks
BSG Urteil vom 10.3.2010, Az. B 3 KR 1/09 R
Streitig ist zwischen den Parteien die Kostenübernahme für eine Wartung des vom Kläger selbst beschafften C-Leg Kniegelenks. Die Krankenkasse verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, dass sie nur verpflichtet sei, eine Wartung zu bezahlen, wenn sie auch das Hilfsmittel zuvor bewilligt hätte. Dies war hier jedoch nicht der Fall gewesen,die Beklagte hatte vielmehr die Übernahme der Kosten für ein C-Leg abgelehnt. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist es nicht entscheidend, ob die Krankenkasse das Hilfsmittel genehmigt hat, sondern ob sie es hätte bewilligen müssen. Maßgeblich ist allein die medizinische Erforderlichkeit des Hilfsmittels. War die Versorgung mit dem Hilfsmittel notwendig, ist die Krankenkasse grundsätzlich verpflichtet, die Kosten für eine Wartung zu tragen. Das gilt selbst in dem Fall, in dem der Versicherte das Hilfsmittel selbst finanziert hat. Die Kostenübernahmepflicht beschränkt sich allerdings auf die notwendigen Wartungskosten. Da das Landessozialgericht in der Vorinstanz nicht festgestellt hatte, welche Wartungsarbeiten an dem Gelenk erforderlich waren, wurde das Verfahren zur Ermittlung der notwendigen Wartungskosten an das Landessozialgericht zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen.
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