Leistungspflicht des erstangegangenen Rehabilitationsträgers
Bundessozialgericht, Urteil vom 21.8.2008 (Az. B 13 R 33/07)

Stellt der Versicherte bei der Krankenkasse einen Antrag auf Gewährung eines Hilfsmittels, für dessen Kostenübernahme eigentlich die gesetzliche Rentenversicherung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zuständig wäre, muss sie binnen zwei Wochen ihre Zuständigkeit prüfen. Hält sich die Krankenkasse für unzuständig und gibt den Antrag dennoch nicht an die zuständige Rentenversicherung ab, so muss die Krankenkasse die Kosten für das Hilfsmittel nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung übernehmen. Der Krankenversicherung stünde im vorliegenden Fall dann aber ein Ausgleichsanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung zu.
Praxistipp: Besteht bei Antragstellung Unsicherheit darüber, wer für die Gewährung des Hilfsmittels zuständig ist, lassen Sie sich nicht von einem Kostenträger zum nächsten schicken. Der erstangegangene Träger muss die Zuständigkeit sowie Ihren Anspruch von Amts wegen vollumfänglich prüfen.