Höheres Sicherheitsgefühl ist ein wesentlicher Gebrauchsvorteil
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.11.2009, Az. L 4 KR 47/08

Die beklagte Krankenkasse wurde vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verurteilt, die am Oberschenkel amputierte Klägerin mit einer Prothese mit einem C-Leg Kniegelenk zu versorgen. Die Klägerin hatte die Ausstattung mit einem C-Leg Kniegelenk beantragt, da sie sich mit diesem beim Gehen deutlich sicherer fühlte. Der Krankenkasse versagte gleichwohl die Bewilligung mit der Begründung, dass ein sicheres Laufgefühl kein messbarer Gebrauchsvorteil sei. Das Landessozialgericht vertrat jedoch die Auffassung, dass die Versorgung mit einem C-Leg Kniegelenk der Klägerin deutliche Gebrauchsvorteile im Vergleich zu dem vorhandenen konventionellen Kniegelenk bringen würde. Ein Gebrauchsvorteil des C-Leg Kniegelenks ist bereits dann zu bejahen, wenn der Versicherte sich beim Gehen deutlich sicherer fühlt.

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