Bindungswirkung der ärztlichen Verordnung für Entscheidung der Krankenkasse
Bundessozialgericht, Urteil vom 23.7.2002 (Az. B 3 KR 66/01)
Nicht selten kommt es vor, dass die Krankenkasse die Kostenübernahme für das ärztlich verordnete Hilfsmittel ablehnt und stattdessen mit einem vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) empfohlenem Hilfsmittel versorgen möchte. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass die vertragsärztliche Verordnung lediglich eine ärztliche Empfehlung darstellt, die Krankenkasse im Verhältnis zum Versicherten jedoch nicht bindet. Verordnet der Arzt ein medizinisch nicht notwendiges oder unwirtschaftliches Hilfsmittel, ist die Krankenkasse an die Verordnung nicht gebunden. Schutzlos ist der Versicherte dennoch nicht: Kommt der MDK zu einer von der Verordnung abweichenden Empfehlung, behält der behandelnde Arzt dennoch seine Behandlungshoheit. Der MDK ist verpflichtet die Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise der Versorgung mit dem behandelnden Arzt zu klären und notfalls einen Zweitgutachter der entsprechenden Fachrichtung zur Klärung der medizinischen Notwendigkeit der Versorgung einzuschalten.





