Beihilfestelle zahlt C-Leg
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17.3.2009, Az. 6 K 1128/08.KO, rechtskräftig
Das Verwaltungsgericht Koblenz sprach in diesem Verfahren einem Beamten Beihilfe zur Versorgung seiner Ehefrau mit einer computergesteuerten Oberschenkelprothese zu. Die beklagte Beihilfestelle hatte zunächst angeführt, dass die vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze zur Versorgung mit hochpreisiger Prothetik nicht auf die verwaltungsrechtlichen Beihilfeansprüche angewendet werden können. Geschuldet sei daher aus Wirtschaftlichkeitsgründen nur eine einfache Versorgung. Dem widersprach jedoch das Verwaltungsgericht und führte aus, dass aufgrund der identischen Wortwahl der gesetzlichen Vorschriften im Krankenversicherungs- und Beihilferecht auch die gleichen Maßstäbe an die geschuldete Hilfsmittelversorgung anzusetzen wären. Die Beihilfestelle sei daher genau wie die gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet, ein fortschrittliches, hochpreisiges Hilfsmittel zu bezahlen, wenn ein Gebrauchsvorteil, in diesem Fall eine wesentliche Verbesserung der Gangsicherheit, ein harmonisches Gangbild sowie ein Zugewinn an Lebensqualität, zu verzeichnen ist. Das Urteil ist rechtskräftig.





