Doppel-Ausstattung mit Hilfsmitteln
Im Regelfall müssen die Krankenkassen zum Ausgleich einer konkreten Behinderung nur ein Hilfsmittel bewilligen. In Einzelfällen kann jedoch eine Mehrfach-Ausstattung notwendig sein und darf nicht mit dem Argument der Unwirtschaftlichkeit abgelehnt werden.
Das entschied der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Im konkreten Fall ist eine 17-jährige Frau aus Kassel, deren Arme und Beine vollständig gelähmt sind und die nicht sprechen kann, zuhause und außer Haus auf eine Sitzschale angewiesen. Die Mutter der an Tetraspastik leidenden Frau hatte eine zweite Sitzschale beantragt, um ihre Tochter beim Verlassen des Hauses nicht unbeaufsichtigt auf dem Boden ablegen zu müssen, während sie die Sitzschale im Haus abmontiert und im Auto verstaut. Es sei unzumutbar und mit der Würde eines behinderten Menschen unvereinbar, sich unbetreut ablegen lassen zu müssen. Daher sei in diesem Fall ein zweites Hilfsmittel notwendig, so die Richter.
AZ L 1 KR 230/07 ER, Urteil vom 08.11.2007