Blindenhund auf Krankenschein
Die gesetzliche Krankenkasse muss einer blinden Versicherten einen Blindenführhund als Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Dies entschied das Landessozialgericht. Die beklagte Krankenkasse und das Sozialgericht Karlsruhe hatten dies zuvor abgelehnt.
Begründung: Es stünden wirtschaftlichere Alternativen zur Verfügung. Die Klägerin hatte das Mobilitätstraining absolviert, blieb aber dennoch sehr unsicher. Die Rehabilitationseinrichtung riet daher zur Steigerung der Sicherheit im Straßenverkehr noch die Ausrüstung mit einem Blindenführhund. „Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist Behinderten, soweit wie möglich, ein selbstständiges Leben, unabhängig von anderen zu ermöglichen.„ begründeten die Richter ihr Urteil.
AZ: L 4 KR 5486/05, Urteil vom 26.10.2007