1) Als erstes sollten Sie sich beraten lassen. Dafür eignet sich ein Sanitätshaus, ein Fachbetrieb, eine Rehatechnik oder ein Medizinprodukteberater.
2 ) Die Ausstellung eines Rezeptes erfolgt von Ihrem Arzt. Wenden Sie sich an Ihren Arzt, nachdem Sie das passende Hilfsmittel gefunden haben.
Achtung, die Definition des Rezeptes ist wichtig!
Beispiele:
a) Sie möchten einen Duschhocker mit Armlehne und Rücken haben. Falsch: Auf dem Rezept steht nur Duschhocker. Sie erhalten somit einen einfachen Duschhocker ohne Armlehne und Rücken. Richtig: Duschhocker mit Armlehne und Rücken.
b) Sie möchten einen Rollstuhl mit Trommelbremse für die Begleitperson haben. Falsch: Auf dem Rezept steht nur Rollstuhl. Sie erhalten somit einen einfachen Rollstuhl ohne Trommelbremse. Richtig: Rollstuhl mit Trommelbremse.
Wichtige Informationen für den niedergelassenen Arzt: Für Hilfsmittel gibt es keine Budgetierung und keine Richtgrößen. Hilfsmittel können nach wie vor zu Lasten der GKV verordnet werden.
Bei Hilfsmitteln besteht grundsätzlich keine Gefahr von Ausgleichszahlungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen. Eine namentliche Verordnung eines Hilfsmittels ist im Einzelfall möglich. Achtung - Verwechslungsgefahr! Hilfsmittel dürfen nicht mit Heilmitteln verwechselt werden!
Hilfsmittel sind im Gegensatz zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln nicht budgetiert!!!
3) Das Rezept erhält der Fachhändler (Vertragspartner der Krankenkasse), das Sanitätshaus oder die Rehatechnik. Der Händler erstellt einen Kostenvoranschlag an die Krankenkasse. Achtung ! Die Krankenkasse kann Ihnen den Leistungserbringer ( Vertragspartner ) vorgeben. Da es durch Ausschreibungen möglich ist, dass nur bestimmte Sanitätshäuser ( Leistungserbringer ) liefern dürfen. Siehe hierzu : Was bedeutet Hilfsmittelausschreibungen ? Die Krankenkasse prüft die Zweckmäßigkeit und den Bedarf. Ist die Bedarfsfrage abgeschlossen und der Versicherte hat einen Anspruch, muss die Krankenkasse nicht immer ein neues Hilfsmittel gewähren. Die Krankenkasse kann auch auf den Pool der gebrauchten Hilfsmittel ( Wiedereinsatz ) zugreifen und somit ihr Recht im Bedarfsfall erfüllen. Dies muss einwandfrei und generalüberholt nach Medizinproduktegesetz sein.
4) Lieferung:Die sichere Handhabung Ihres Hilfsmittels ist von großer Bedeutung. Ein Medizinprodukteberater muss Ihnen bei der Auslieferung alle Funktionen genau erklären.
Wann besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel?
Versicherte nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese dazu dienen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Bei Pflegebedürftigkeit gilt der Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V fort, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang eine Teilnahme am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist. Der Sachleistungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse beschränkt sich auf die Vertragspreise. Hierüber muss die Krankenkasse ihre Versicherten informieren, auf Anfrage auch über die wesentlichen Vertragsinhalte. Mengenbeschränkungen durch die Krankenkassen sind bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln unzulässig.
Gesetzliche Zuzahlungsregelung für Hilfsmittel
Versicherte haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 % des Kostenübernahmebetrags durch die Krankenkasse zu leisten, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine Sonderzuzahlungsregelung von 10 % je Packung, höchstens jedoch 10 € im Kalendermonat für alle zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel.
Beschränkung der Zuzahlungspflicht (Belastungsgrenze)
Versicherte haben während eines Kalenderjahres nur Zuzahlungen in Höhe von 2 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten. Für chronisch Kranke beträgt diese Grenze nur 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei Überschreiten der Belastungsgrenze kann bei der Krankenkasse ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden. Über weitere Details informiert jede Krankenkasse!
Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen haben ein Hilfsmittelverzeichnis erstellt, die Leistungen der Krankenkassen sind.
Es gliedert sich in folgende Produktgruppen:
01 Absauggeräte 02 Adaptionshilfen 03 Applikationshilfen 04 Badehilfen 05 Bandagen 06 Bestrahlungsgeräte 07 Blindenhilfsmittel 08 Einlagen 09 Elektrostimulationsgeräte 10 Gehhilfen 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus 12 Hilfsmittel bei Tracheostoma 13 Hörhilfen 14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte 15 Inkontinenzhilfen 16 Kommunikationshilfen 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie 18 Krankenfahrzeuge 19 Krankenpflegeartikel 20 Lagerungshilfen 21 Messgeräte für Körperzustände/-funktionen 22 Mobilitätshilfen 23 Orthesen/Schienen 24 Prothesen 25 Sehhilfen 26 Sitzhilfen 27 Sprechhilfen 28 Stehhilfen 29 Stomaartikel 30 nicht besetzt 31 Schuhe 32 Therapeutische Bewegungshilfen 33 Toilettenhilfen 99 Verschiedenes
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Eine Haftung für die Vollständigkeit, die Aktualität, die Fehlerfreiheit oder die Erreichbarkeit der bereitgestellten Informationen ist ausgeschlossen. HMM Sven Oppel, Medizinprodukteberater, In de Krümm 9, 22880 Wedel Kreis Pinneberg bei Hamburg.
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