Urteil Lagerungshilfe

Lagerungshilfe ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 19.3.2009, Az. S 36 KR 582/08

Dem Kläger dieses Verfahrens wurde aufgrund seiner Hirnmissbildung mit daraus resultierender schwerster spastischer Tetraparese eine Lagerungs- und Positionierungshilfe (Modell „Kreta“) ärztlich verordnet. Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme für die Lagerungshilfe mit der Begründung ab, dass es sich bei der Lagerungsinsel um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handeln würde. Im Rahmen seiner Amtsermittlungen konnte das Sozialgericht Berlin jedoch feststellen, dass die Lagerungshilfe speziell für die Bedürfnisse Behinderter im Rahmen einer unterstützenden Positionierung und Ganzkörperlagerung entwickelt und hergestellt wird. Die verklagte gesetzliche Krankenversicherung wurde daher verpflichtet, die Kosten für die Lagerungshilfe zu übernehmen.

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