Urteil Hüftprotektoren

Hüftprotektoren sind kein Hilfsmittel i.S.d. gesetzlichen Krankenversicherung.
Bundessozialgericht, Urteil vom 22.4.2009, Az. B 3 KR 11/07

Kläger dieses Verfahrens war ein Unternehmen, das Hüftprotektoren der Marke „Safehip“ in Deutschland vertreibt. Die Protektoren dienen dazu, das Risiko einer Fraktur des Oberschenkelhalsknochens bei einem Sturz auf die Hüfte zu verringern. Nach Auffassung des erkennenden Senats stellen jedoch Hüftprotektoren kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Das Tragen der Protektoren dient nicht zur Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung, ein Krankheits- oder Heilungsverlauf wird durch die Protektoren nicht beeinflusst. Auch wird die Sturzgefahr selbst nicht verringert, sondern lediglich das Risiko einer Sturzfolge, die sich wiederum als Oberschenkelhalsfraktur als eine neue unabhängige Krankheit darstellt, minimiert. Die Protektoren dienen demnach der Vorbeugung gegen eine neue Krankheit und fallen daher unter den Aspekt der Mittel zur gesundheitlichen Prävention und Selbsthilfe. In diesem Bereich schuldet die gesetzliche Krankenversicherung jedoch die Versorgung mit Hilfsmitteln nicht, so dass die Revision zurückzuweisen war.

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