Umhängeliftsystem ist Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung Bundessozialgericht, Urteil vom 12.6.2008, Az. B 3 P 6/07 R
Streitgegenständlich war, ob eine Deckenliftanlage mit Umhängeliftsystem nur eine anteilig zu bezuschussenden Maßnahme der gesetzlichen Pflegeversicherung zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes ist oder ein Hilfsmittel der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, dessen Kosten voll übernommen werden müssen. Das Bundessozialgericht verwies die Klage zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück, das zunächst die Klage gegen die Pflegekasse auf volle Kostenübernahme für das Hilfsmittel abgewiesen hatte. Der erkennenden Senat vertrat jedoch die Auffassung, dass das Umhängeliftsystem nicht als Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung anzusehen sei, da es sich ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz installieren und auch wieder ausbauen lasse. Es verpflichtete daher das zuständige Landgericht zu weiteren Ermittlungen, um den zuständigen Kostenträger, entweder die Kranken- oder die Pflegeversicherung zu ermitteln.
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