Rechtsbeziehung vom Sanitätshaus..

Die Rechtsbeziehung vom Sanitätshaus zum Krankenversicherten
Bundessozialgericht, Urteil vom 7.12.2006 (Az. B 3 KR 29/05)

In einem Verfahren vor dem Bundessozialgericht war streitig, ob die Krankenkasse oder das Sanitätshaus für ausbleibende Zuzahlungen des Krankenversicherten zu Bandagen, Einlagen und Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie aufkommen muss. Das Gericht entschied, dass das Risiko der Zahlungsunfähigkeit beim Sanitätshaus verbleibt. Denn der Vergütungsanspruch des Sanitätshauses wird kraft Gesetzes von vornherein aufgeteilt: Zum einen zieht das Sanitätshaus vom Versicherten die Zuzahlung ein, zum anderen hat es in Höhe des übrigen Betrages einen Zahlungsanspruch gegen die Krankenkasse. Eine schlechte Zahlungsmoral des Kunden geht damit zu Lasten seines Sanitätshauses und nicht zu Lasten der Krankenkasse.


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