Haftung des Sanitätshauses für unzureichende Hilfsmittelversorgung Landgericht Köln, Urteil vom 12.3.2008 (Az. 25 O 303/06)
Das Sanitätshaus haftet nicht nur gegenüber dem Sozialversicherungsträger im Rahmen des Gewährleistungsrechts für eine ordnungsgemäße Versorgung, auch dem Versicherten selbst stehen Schadensersatzansprüche zu, wenn das Sanitätshaus eine minderwertige Versorgung vornimmt. Im vorliegenden Fall verurteilte das LG Köln das Sanitätshaus zur Zahlung eines nicht unbeträchtlichen Schmerzensgeldes an den Patienten, weil dieser durch einen unzureichend ausgestatteten Rollstuhl einen Dekubitus 4. Grades erlitten hatte.
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