Grundsatzurteil Badeprothese

Das Bundessozialgericht hat Versicherten einen Anspruch auf Kostenübernahme einer wasserfesten Prothese gegenüber seinem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zuerkannt.

Die Badeprothese ist ein Körperersatzstück und dient damit dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Es ist daher nach Auffassung des Bundessozialgerichts unerheblich, ob das Schwimmen ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens darstellt. Auf die Betroffenheit eines Grundbedürfnisses kommt es bei Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung eines Körperersatzstückes nicht an.

Die Badeprothese ist nach Feststellung des BSG medizinisch notwendig, da sie dem Versicherten ein sicheres Gehen und Stehen im Nassbereich ermöglicht. Die Versorgung mit einer Badeprothese ist auch wirtschaftlich. Ein Verweis auf kostengünstigere Maßnahmen (Gehstützen, wasserfeste Überzüge) dürfe nicht erfolgen, da diese die Behinderung nicht genau so gut ausgleichen (vgl. BSG, Urteil vom 25.6.2009, B 3 KR 2/08).

Der Versicherte hat damit grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese. Eine salzwasserfeste Badeprothese müsse zusätzlich zu einer süßwasserfesten Badeprothese hingegen nicht gewährt werden. Verfügt der Versicherte bereits über eine funktionstüchtige süßwasserfeste Badeprothese, so würde die salzwasserfeste Prothese eine Überversorgung darstellen, deren Mehrkosten der Versicherte selbst tragen müsse (vgl. BSG, Urteil vom 25.6.2009, B 3 KR 10/08).

Mit freundlichen Grüßen

Dr. iur. Anne-Christine Paul
Rechtsanwältin


(C) 2011 - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken