Doppelversorgung mit Hilfsmitteln Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 2005 (Az. L 11 KR 729/05)
Im vorliegenden Fall begehrte ein Amputierter von seiner gesetzlichen Krankenversicherung eine Zweitversorgung mit einer Oberschenkelprothese, um Reparaturzeiten der Erstprothese überbrücken zu können. Das Bundessozialgericht verneinte jedoch einen Anspruch auf Mehrfachausstattung und führte zur Begründung an, dass es dem Betroffenen zugemutet werden könne, die kurzen Zeiten der Reparatur mit seinen Unterarmstützen zu überbrücken. Das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V gebiete es im vorliegenden Fall die begehrte Versorgung zu versagen. Anderes gilt laut SG Düsseldorf (Az. S 4 (26) KR 36/03) jedoch dann, wenn untypische Verhältnisse vorliegen, die zu einer besonderen Beanspruchung der Prothese führen. In diesen Fällen hat der Versicherte Anspruch auf Versorgung mit einer Ersatzprothese.
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