Anspruch auf Kostenübernahme

1. Anspruch auf Kostenübernahme für ein C-Leg Kniegelenk
Bundessozialgericht, Urteil vom 16.9.2004 (Az. B 3 KR 20/04)

Nach dem fünften Buch Sozialgesetzbuch (§ 2 SGB V) haben Qualität und Wirksamkeit der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dem Stand der Medizintechnik zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht urteilte deshalb in einem Verfahren, in dem die Kostenübernahme für ein elektronisch gesteuertes C-Leg Kniegelenk streitig war, dass solange ein Ausgleich der Behinderung im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen nicht erreicht sei, die Versorgung mit einem fortschrittlichen Hilfsmittel nicht deswegen abgelehnt werden kann, dass der bisher erreichte Versorgungsstand ausreichend sei. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist jedoch, dass der Amputierte die Gebrauchsvorteile des C-Leg aufgrund seiner körperlichen und geistigen Voraussetzungen voll nutzen kann.
Praxistipp: Eine bildliche und schriftliche Dokumentation der vom Sanitätshaus durchgeführten Probeversorgung mit der gewünschten Prothetik erleichtert den Nachweis, dass der Betroffene Gebrauchsvorteile aus der beantragten Versorgung ziehen kann. Diese Dokumentation sollte der Krankenkasse von dem Sanitätshaus als Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt werden.


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