Anspruch auf Anerkennung...

Anspruch auf Anerkennung des Merkzeichens „aG“
Bundessozialgericht, Urteil vom 10.12.2002 (Az. B 9 SB 7/01)

Das gesundheitliche Merkmal „außergewöhnliche Gehbehinderung“ (Merkzeichen „aG“) ermöglicht den behinderten Menschen unter anderem die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV, die Befreiung von der KfZ-Steuer und einen Parkausweis. Das Merkzeichen wird den schwerbehinderten Menschen zuerkannt, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauerhaft nur mit fremder Hilfe und nur mit großer Anstrengung ohne ihr Kraftfahrzeug fortbewegen können. Diese Voraussetzungen erfüllen grundsätzlich Querschnittsgelähmte und bestimmte Gliedmaßenamputierte (z.B. Doppelamputierte) ohne orthopädische Versorgung. Aber auch auf andere Schwerbehinderte trifft dieses Merkmal zu, wenn ihre Restgehfähgigkeit so stark eingeschränkt ist, dass die Bewältigung längerer Wege zu Fuß unzumutbar ist. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde muss daher immer dem individuellen Einzelfall gerecht werden.


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