Bundeskartellamt prüft zeitgleiche Ankündigung von Zusatzbeiträgen Krankenkassen und das Wettbewerbsrecht Die Wellen der öffentlichen Empörung über die beinah zeitgleich geäußerte Absicht einiger Krankenkassen, das ihnen gesetzlich eingeräumte Recht gegenüber ihren ca. 12 Mio. Versicherten auf Erhebung von Zusatzbeiträgen in Anspruch zu nehmen, schlagen hoch. Bemerkenswert hierbei ist, dass das Bundeskartellamt Ermittlungen zu diesem ggf. kartellrechtlich relevanten Marktverhalten aufgenommen hat. Dies setzt aber voraus, dass Krankenkassen „Unternehmen“ im Sinne des Kartellrechts sind. Das GWB geht vom funktionalen Unternehmensbegriff aus, wonach bereits „jedwede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr“ ausreicht, um als Unternehmen eingestuft zu werden. Der Unternehmensbegriff dürfte in diesem Fall zu bejahen sein. Anders als bei der Erfüllung von Pflichtleistungen ist ein wenn auch schwach ausgeprägter Wettbewerb dort festzustellen, wo das SGB V den Krankenkassen die Entscheidung überlässt, Zusatzbeiträge zu erheben oder dies nicht zu tun. Damit einher gehen auch die Entscheidungen der hiervon betroffenen Versicherten, die Krankenkasse zu wechseln. Ein Mitgliederwettbewerb mit negativen Vorzeichen also; aber immerhin ein „Wettbewerb zwischen Krankenkassen“. Ob das Bundeskartellamt Verstöße der Krankenkassen gegen das Kartellrecht feststellt, bleibt abzuwarten. Schließen sich hingegen mehrere Krankenkassen als Nachfrager im Vorfeld einer Ausschreibung zu einer Einkaufsgemeinschaft zusammen, ist das — anders als die Ankündigung von Zusatzbeiträgen —nach derzeitiger Rechtslage kartellrechtlich nicht angreifbar. Denn sie agieren hierbei nicht als Unternehmen, sondern als öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.
Auszug aus Wissenkompakt Nr.44
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