Gesundheitsreform ist für 2011 geplant

Eckpunktepapier des BMG zu einer Reform des Arzneimittelmarktes veröffentlicht
Start der Gesundheitsreform ist für 2011 geplant


3. Mai 2010

Die Arzneimittelausgaben sind im Jahr 2009 um 1,5 Milliarden Euro gestiegen. Dies führte zu Gesamtausgaben allein für den Pharmabereich in Höhe von 32 Milliarden Euro. Treibende Kraft, so das BMG, waren die festbetragsfreien, also diejenigen Arzneimittel, deren Preise von den Herstellern selbst festgelegt werden. Hierunter fallen beispielsweise Spezialpräparate, die einen Umsatzanteil von 26 % ausmachen, obwohl ihr Verordnungsanteil lediglich ein Zehntel ausmacht, nämlich gerade mal 2,5 %.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat aufgrund dieser Kostensteigerung Ende März verlautbaren lassen, dass es die Arzneimittelversorgung
in der Gesetzlichen Krankenversicherung reformieren will. Zur Umsetzung wird zunächst eine Arbeitsgruppe in den nächsten Wochen einen Gesetzesentwurf erarbeiten, der zum 01.01.2011 in Kraft treten soll.

Drei Ziele verfolgt die Neuordnung
des Arzneimittelmarktes:


Versorgung mit den besten und wirksamsten Arzneimitteln im Krankheitsfall,
Preise und Verordnungen von Arzneimitteln müssen wirtschaftlich und kosteneffizient sein,
Schaffung von Rahmenbedingungen für Innovationen, die Versorgung der Versicherten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen.

Die Markteinführung neuer Arzneien bleibt also erhalten. Den Abgabepreis kann das Unternehmen im ersten Jahr zwar frei bestimmen, es muß allerdings eine Kosten-Nutzen- Analyse vorlegen, die binnen drei Monaten vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) einer Nutzenbewertung unterzogen wird.

Mittels dieser Bewertung ist festzustellen,ob und für welche Patienten und Erkrankungen ein Zusatznutzen durch das neue Arzneimittel gegenüber bereits eingeführten Vergleichsprodukten besteht. Wird ein Zusatznutzen festgestellt, soll der Hersteller mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen über den Rabatt auf den Abgabepreis verhandeln.
Der Listenpreis bliebt hingegen unverändert. Sofern keine Einigung erzielt wird, entscheidet eine Schiedsstelle über die Höhe des Rabatts anhand internationaler Vergleichspreise.
Eine Klage gegen den Schiedsspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Schiedsspruch gilt zunächst also unverändert fort.
Kann der GBA keinen Zusatznutzen erkennen, wird das Arzneimittel direkt in das Festbetragssystem überführt, was eine erhebliche Preissenkung bedeuten kann. Der GBA entscheidet binnen 90 Tagen nach Vorliegen der Nutzenbewertung. Eine Klage hiergegen soll keine aufschiebende Wirkung haben, so dass zunächst der Festbetrag Berechnungsgrundlage bleibt.

Die Rabattverträge werden weiterentwickelt.
Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für das Vergaberecht wird wiederhergestellt. Die vollständige Geltung des Kartellrechts (insbesondere § 1 GWB) soll für
Rabattverträge angestrebt werden und kartellrechtliche Streitigkeiten sollen den Zivilgerichten zugewiesen werden. Ob sich die geplanten Änderungen im Arzneimittelsektor auch auf den Hilfsmittelmarkt auswirken werden, bleibt abzuwarten. § 69 SGB V, der die Rechtsverhältnisse zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern abschließend dem Sozialrecht zuweist, steht jedenfalls vor einer wegweisenden Reform. Die Planungen läuten für unsereBranche einen bedeutsamen Richtungswandel ein.

Wir werden weiter für Sie berichten!


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