26.10.10
Wirtschaftliche Zytostatika-Versorgung ist durch Rahmenverträge möglich. AMNOG soll auch die Zytostatikavergabe stoppen!
Das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) befindet sich auf der Zielgeraden. Wenn es wie geplant zum 01. Januar 2011 in Kraft tritt, soll es einerseits einer wirtschaftlicheren Gesundheitsversorgung dienen, die Marktmacht der Krankenkassen einschränken und andererseits mittelständische Strukturen auf der Anbieterseite festigen.
Doch wo bleibt der Versicherte, der Patient, um den sich in der GKV eigentlich alles drehen sollte? In diesem Zusammenhang einzigartig war und ist bislang die Ausschreibung der AOK Berlin-Brandenburg zur Versorgung ihrer Versicherten mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmit-telbaren ärztlichen Anwendung (Zytostatika).
Das Wesen der Vergabe liegt grundsätzlich darin, dass der Ausschreibungssieger exklusiver Vertragspartner der öffentlichen Hand wird. Die „AOK-Apotheke“ erhält damit das Recht, sämtliche Krebspatienten dieser Krankenkasse mit Zytostatika zu versorgen. Onkologen müssten auf diese Apotheke umsteuern, andere Zytostatika zubereitende Apotheken müssten auf AOK-Versicherte verzichten. Dies führt zu erheblichen Strukturveränderungen innerhalb dieses speziellen Marktes.
Schaut man sich die derzeitige Rechtslage einmal aus der Sicht des Versicherten an, so ist festzustellen, dass der onkologisch behandelte Patient in seinen Rechten beschnitten wird, sofern seine Krankenkasse eine Ausschreibung durchführt. Anders als in der Hilfsmittelversorgung gibt es derzeit keine gesetzliche Einschränkung dieses Wahlrechts in der Arzneimittelversorgung nach einer erfolgten Ausschreibung.
Das Vergaberecht, welches Exklusivität zusichert, stößt auf das freie Wahlrecht unter allen Apotheken nach dem SGB V. Gleichwohl hat das LSG NRW in seiner Entscheidung vom 22.7.2010 (L 21 SF 152/10 Verg) klargestellt, dass diese Ausschreibung trotz schrankenlosem Wahlrecht eine Lenkungs- und Steuerungswirkung unter allen Beteiligten besitzt mit der Folge, dass Versicherte an die Zuschlagsgewinnerin, die AOK-Apotheke, zu verweisen sind.
Im Ergebnis könne zwar keine rechtliche Exklusivität zugunsten einer Apotheke, wohl aber eine faktische Exklusivität angenommen werden, so das LSG. Das Wahlrecht des Versicherten tritt in diesem Fall hinter das Vergaberecht zurück. Völlig unberücksichtigt gelassen wurde mit Einführung des § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V der Umstand, dass eine erfolgreiche ambulante Krebstherapie gerade auf eine wohnort– und praxisnahe Versorgungsstruktur angewiesen ist. Bedenkt man weiter, dass von der Verordnung bis zur Applikation nicht mehr als 45 Minuten vergehen sollten, so werden eingespielte Versorgungspfade zwischen Arzt, Apotheke und Patient geradezu überlebenswichtig.
Pikant ist in diesem Zusammenhang, dass diese Ausschreibung als Pilotprojekt vom AOK Bundesverband federführend organisiert wurde. Ist diese Ausschreibung erfolgreich, ist also mit Weiteren zu rechnen. Die Bundestagsfraktion der CDU/CSU hat diese Thema für sich entdeckt und fordert Nachbesserungen im AMNOG, um Ausschreibungen in diesem Bereich zu stoppen. Sie verlangt eine Streichung des § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V. Wirtschaftlichkeitsreserven könnten auch ohne Ausschreibungen gehoben werden. Regelungen gäbe es bereits, so die Unions-Fraktion.
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