LSG NRW lehnt Ausschreibungspflicht für Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V ab
MAKO-Verfahren zurückgewiesen
Das LSG NRW hat gestern die mit Spannung erwartete Entscheidung zu der Frage, ob Rahmenverträge gem. § 127 Abs. 2 SGB V oberhalb der Schwellenwerte europaweit ausgeschrieben werden müssen, gefällt.Grundlage dieser Entscheidung ist das Verfahren der MAKO Handels GmbH gegen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, die mit einer Vielzahl von Leistungserbringern Rahmenverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V abgeschlossen hatte. MAKO vertrat die Ansicht, dass diese Verträge hätten europaweit ausgeschrieben werden müssen; die erstinstanzlich angerufene
Vergabekammer beim Bundeskartellamt bestätigte diese Ansicht und erklärte die abgeschlossenen Verträge für nichtig. Diese Entscheidung hat das als Beschwerdeinstanz zuständige Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einer richtungweisenden Entscheidungaufgehoben und eine europaweite Ausschreibungspflicht für Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V oberhalb der Schwellenwerte verneint.
In der mündlichen Verhandlung vor dem 21. Senat des LSG NRW, zu der insgesamt 65 Leistungserbringer beigeladen waren, ging es im Wesentlichen um die Frage, ob es sich bei den Rahmenverträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V um öffentliche Aufträge i.S.d. § 99 GWB handelt. Der Senat verneinte im Ergebnis das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages mit der Begründung, dass auch bei den Verträgen nach § 127 Abs.2 SGB V der Zweck eines Vergabeverfahrens erreicht werde. Das Vergabeverfahren solle ja nur sicherstellen, dass ein öffentlicher Auftraggeber seine Machtposition nicht missbrauche und der Zugang zum Markt für alle interessierten Leistungserbringer diskriminierungsfrei eröffnet sei.
Diesen Zweck sieht der Senat auch bei klassischen Rahmenverträgen gewahrt. Durch das gesetzlich eingeräumte Informations- und Beitrittsrecht gem. § 127 Abs. 2, 2a SGB V könne jeder Leistungserbringer, der geeignet sei, den Verträgen beitreten. Eines formellen Vergabeverfahrens mit entsprechender vorheriger Veröffentlichung im EU Amtsblatt bedürfe es daher nur, wenn einzelnen Leistungserbringern Exklusivität gewährleistet werde.
Solch eine Exklusivität ergebe sich aber aus den Rahmenverträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V gerade nicht. Auch einen möglichen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften konnte der Senat in den Regelungen des § 127 Abs. 2 SGB V nicht erkennen. Er berief sich in diesem Zusammenhang
darauf, dass sich auch die Europäische Kommission in diesem Sinne geäußert habe.
Zudem äußerte der Senat wegen der von drei Krankenkassen ausgesprochenen fristlosen Vertragskündigungen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und somit an der grundsätzlichen Eignung der MAKO Handels GmbH, ließ diese Frage aber im Ergebnis wegen des streitigen Sachverhaltes offen.
Quelle:
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