… dass Sie auch ein Einzelprodukt verordnen können?
Die neuen Hilfsmittelrichtlinien, die der Gemeinsame Bundesausschuss Ende vergangenen Jahres beschlossen hatte und die nun in Kraft
getreten sind, räumen dem Arzt bei der Verordnung von Hilfsmitteln mehr Handlungsspielraum ein. Grundsätzlich ist der Arzt zwar gehalten,
eine so genannte Produktart zu verschreiben.Das konkrete Einzelprodukt wird dann vom jeweiligen Leistungserbringer ausgewählt und an
den Patienten abgegeben. Im Rahmen seiner Therapiefreiheit und -hoheit kann der Arzt aber auch entscheiden, dass ein spezielles Hilfsmittel
erforderlich ist. In diesen Fällen kann er eine spezifische Einzelproduktverordnung durchführen. Die erforderliche Begründung muss nicht
schriftlich vorliegen. Um Nachfragen durch die Krankenkassen und damit Mehrarbeit in der Praxis zu vermeiden, ist es – insbesondere
bei zu genehmigenden Hilfsmitteln – empfehlenswert, die Einzelproduktverordnung auf dem Rezept zu begründen. Ein Grund für eine Einzelproduktverordnung kann dabei beispielsweise sein, dass nur ein bestimmtes Produkt die für die Behandlung medizinisch notwendigen funktionalen Eigenschaften besitzt oder dass der Arzt bei eine spezifischen Indikation hiermit die besten Erfahrungen gemacht hat.
Die Hilfsmittelrichtlinien stehen im Internet unter www.g-ba.de (Informationsarchiv,Richtlinien) zum Download zur Verfügung.
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