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"UVP" ist wörtlich zu nehmen!

Bundeskartellamt belegt Hörgerätehersteller mit einem Bußgeld i.H.v. 4,2 Mio. €

„UVP“ ist wörtlich zu nehmen!

Das Bundeskartellamt rügte kürzlich zum wiederholten Male einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Verbot, in Lieferketten die Preise der sog. zweiten Hand zu binden, wie es dies bereits bei Mircosoft und CIBA Vision, einem Kontaktlinsenhersteller, getan hatte. Im jüngsten Fall hat der Hörgerätehersteller Phonak einen Hörgeräteakustiker mit einer Liefersperre belegt, da dieser die Geräte weit unter der ihm zuvor gegebenen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) weiterveräußert hatte. Durch diese Sperre wurde der Händler dazu bewegt, die Höhe seiner Weiterverkaufspreise wieder den Vorstellungen Phonaks anzupassen. Zwar stelle nicht jede Kontaktaufnahme zwischen Herstellern und Händlern bezüglich der Weiterveräußerungspreise für ihre Produkte illegale Preisabsprachen bzw. abgestimmte Verhaltensweisen dar, die gegen Art. 81 EG und § 1 des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoßen, so das Bundeskartellamt. Den Herstellern sei es durchaus erlaubt, den Händlern UVP zu geben. Versuche ein Hersteller jedoch, durch Druckausübung, Handelssperren oder ähnliche Maßnahmen, die Händler dergestalt zu beeinflussen, dass diese in ihrer Preisgestaltung nicht mehr frei agieren können, so komme dies einem einseitigen Festlegen der Weiterveräußerungspreise gleich, welches durch europäisches und deutsches Wettbewerbsrecht untersagt ist. Es ist zu erwarten, dass aufgrund dieser Entscheidung in Deutschland nun verstärkt auf die Rechtmäßigkeit von UVP geachtet werden wird.

Auszug aus Wissenkompakt Nr.44

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