BUNDESVERFASSUNGSGERICHT- 1 BvR 120/09 -IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau S...
- Bevollmächtigte: Hartmann Rechtsanwälte, Am Brambusch 24, 44536 Lünen -gegen
a) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2008 - L 11 B 23/08 KR ER -,
b) den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10. September 2008 - S 11 KR 147/08 ER - u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier,
Kirchhof am 25. Februar 2009 einstimmig beschlossen: - 2 - - 3
1. Die Beschlüsse des Sozialgerichts Duisburg vom 10. September 2008 - S 11 KR 147/08 ER - und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 5. Dezember 2008 - L 11 B 23/08 KR ER - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückverwiesen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen. Anordnung verbunden ist, betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem Elektrorollstuhl......weiter lesen [26 KB]
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