Pressemitteilung 18.11.11
Urteil des BSG vom 07.10.2011
Nicht nur Scalamobil betroffen
Das BSG hat mit Urteil vom 07.10.2010 ( 3 RK 13/09 R) einer Klägerin ein Scalamobil als Leistung der GKV abgelehnt. Als wesentliche Gründe wurden angeführt, dass das selbständige Wohnen nicht betroffen sei, da für die Nutzung immer eine Begleitperson erforderlich sei. Die GKV sei nicht für Hilfsmittelversorgungen zuständig, die dem individuellen Wohnumfeld geschuldet seien. Im Übrigen seien auch nicht die Grundbedürfnisse der Klägerin im Sinne der medizinische Rehabilitation betroffen, denn der Besuch von Freunden und Verwandten oder der regelmäßige Kirchgang sei davon nicht umfasst. Zwar könnten die Arztbesuche ein Argument sein, da die Klägerin jedoch nur 3-4 Arzttermine jährlich hat, bei der sie das Scalamobil benötigte, sei ein Fahrdienst
wirtschaftlicher und zumutbar.
Einige Krankenkassen sind nun dazu übergegangen nicht nur in konkreten Ablehnungen, sondern auch in allgemeinen Rundschreiben zu behaupten, dass grundsätzlich keine Leistungspflicht
mehr für Treppensteighilfen bestände. Eine solche Behauptung ist falsch. Da nur Teile des Urteils wiedergegeben werden, werden wesentliche positive Aussagen für einen Anspruch unterschlagen. Zusätzlich wird Gleiches für Schiebehilfen oder Rampen behauptet.
Daher empfehlen wir, ablehnende Entscheidungen auf jeden Fall überprüfen zu lassen. Nach wie vor gilt: Unter den weiteren im BSG - Urteil genannten Voraussetzungen besteht ein Anspruch
auf eine Treppensteighilfe oder auch eine Schiebehilfe. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem BSG— Urteil finden sie unter www.reharecht.de Beitrag A25-2011.
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Jörg Hackstein und Peter Hartmann
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