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Gehhilfe im Treppenhaus
Kann der Vermieter das Abstellen eines Rollators/einer Gehhilfe oder eines Stützapparates im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses dem Mieter untersagen? Nein, sagt das Landgericht Hannover mit Urteil vom 17.10.2005 (Aktenzeichen 20 S 39/05). Zu den mietvertraglichen Rechten eines Wohnungsmieters dies gilt selbstverständlich auch, wenn, wie hier, eine Genossenschaft ihrem Mitglied eine Wohnung entgeltlich zur Nutzung überlässt gehört es, dass er das Treppenhaus ebenso wie die Mitbewohner des Hauses benutzen kann. Von diesem Benutzungsrecht ist allerdings in gemeinschaftsverträglicher Weise Gebrauch zu machen. Demgemäß wird in der Hausordnung zumeist geregelt, dass Fahrräder und ähnliches nicht und Kinderwagen übergangsweise nur im Hausflur abgestellt werden können, wenn dies nicht den Durchgang versperrt oder für ältere Bewohner eine Behinderung darstellt. Ein Rollator ist jedoch nicht einem Fahrrad gleichzusetzen, denn es handelt sich dabei um eine rollende Gehhilfe. Entsprechend der demographischen Entwicklung der Gesellschaft werden heute derartige Gehhilfen eingesetzt, um Personen, die alters- und/oder krankheitsbedingt unsicher auf den Beinen sind, etwas Bewegungsfreiheit und damit Lebensqualität zu geben. Für diese Rollatoren muss auch in einem Mehrfamilienhaus ein Abstellplatz eingeräumt werden, aber nur so wie die bauliche Ausgestaltung des Hauses es ermöglicht und eben die Zusammensetzung der Mieterschaft verträgt. Dieses bedeutet, dass der Mieter das Gerät an einem geeigneten Platz zusammenklappen muss. Ist der Mieter nicht mehr in der Lage, den Rollator in den Keller zu verbringen oder aber in seine Wohnung, so besteht Bedarf für das Abstellen des Gerätes im Treppenhaus. Dieses gilt insbesondere dann, wenn das Abstellen unproblematisch im Treppenhaus derart möglich ist, dass auch die anderen Mitbewohner das Treppenhaus und den Hauseingang gefahrlos nutzen können.
Bitte beachten Sie, dass die Vermieterseite Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover eingelegt hat. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts Hannover teilweise aufgehoben und entschieden:
„Der Vermieter kann das Abstellen eines Rollators - einer Gehhilfe oder eines Stützapparates - im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses grundsätzlich nicht untersagen. Der Mieter muss das Gerät aber an geeignetem Platz zusammenklappen.“
Urteil des Landgerichts Hannover vom 17.10.2005 – Az.: 20 S 39/05
Steven Shaw
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Breiholdt Rechtsanwälte
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