Neufassung der Richtlinie häusliche Krankenpflege tritt in Kraft Befugnis des G-BA ist beschränkt

Am 10. Februar trat die von dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) beschlossene Neufassung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege, nach dem sie ein Tag zuvor im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, in Kraft. Neben redaktionellen Änderungen hat der G-BA bei der Überarbeitung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege auch die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt und die Richtlinie entsprechend angepasst.

Nunmehr wurde im Leistungsverzeichnis die Möglichkeit zur Verordnung von spezieller Krankenbeobachtung verankert. Nach der Neufassung ist diese verordnungsfähig, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische / ärztliche Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich ist und nur die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können. Ferner besteht die Möglichkeit der Verordnung dann, wenn über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden festgestellt werden soll, ob die ärztliche Behandlung zu Hause sichergestellt werden kann oder ob Krankenhausbehandlung erforderlich ist.

Damit wurde von der bisherigen Regelung Abstand genommen, die die spezielle Krankenbeobachtung nur für begründet ansah, wenn auf Grund schwerwiegender akuter Verschlechterung des Krankheitsverlaufs die Kontrolle der Vitalfunktionen erforderlich gewesen ist. Dieser enge Anwendungsbereich ging auch mit der Rechtsprechung des BSG nicht konform. Bereits mit Urteil vom 10.11.2005 Az. B 3 KR 38/04 R, stellte es fest, dass der krankenversicherungsrechtliche Anspruch auf häusliche Krankenpflege auch die ständige Beobachtung des Versicherten durch eine medizinische Fachkraft umfasst, wenn diese wegen der Gefahr lebensbedrohlicher Komplikationen von Erkrankungen jederzeit einsatzbereit sein muss, um die nach Lage der Dinge jeweils erforderlichen medizinischen Maßnahmen durchzuführen.

Ebenfalls entschied es, dass der Gemeinsame Bundesausschuss nicht die Befugnis inne habe, medizinisch notwendige Maßnahmen von der häuslichen Krankenpflege auszunehmen. Der G-BA war daher quasi gezwungen, eine Anpassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung vorzunehmen.

Der Versuch des G-BA, seine Kompetenzen auszuweiten, wurde dadurch verhindert. Hinsichtlich der ursprünglich beschlossenen Änderung bei der Verordnung von Kompressionsstrümpfen leitete das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ein neues Anhörungs- und Beschlussverfahren ein und stoppte damit die vorgesehenen Änderung. Ursprünglich sah die Neufassung der Richtlinie vor, dass neben dem Anlegen auch das Ablegen eines Kompressionsverbandes verordnungsfähig ist. Dies kann eigentlich nur begrüßt werden, da trotz einschlägiger Rechtsprechung die Krankenkassen oft nur das Anlegen und nicht das Ablegen vergüten. Allerdings hatte diese Neufassung einen faden Beigeschmack. Der G-BA wollte die Verordnung von Kompressionsstrümpfen nur noch bei sechs abschließend genannten Indikationen zulassen. Bei anderen Indikationen wäre dann eine ärztliche Verordnung über das An– und Ausziehen nicht mehr möglich gewesen. Dies hat das BMG durch seine Beanstandung verhindert.

Das BMG hat in seiner Teilbeanstandung festgestellt, dass der G-BA die verfahrensrechtlichen Vorgaben und gesetzliche Vorschriften nicht hinreichend beachtet hat. Es bleibt abzuwarten, ob in einer erneuten Beschlussfassung endlich auch das Ablegen von Kompressionsverbänden geregelt wird.

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