Rechtsschutz gegen einseititge Verträge. Wer schreibt der bleibt!
3. Mai 2010
In letzter Zeit haben verschiedene Konstellationen von aufgezwungenen Krankenkassenverträgen die Runde gemacht. Eins haben alle gemeinsam: Sie sind einseitig zu Gunsten der Krankenkassen ausgestaltet. Dies bedeutet, dass der Leistungserbringer ausschließlich Pflichten hat, die Krankenkasse dem gegenüber alle Rechte. Im Ergebnis soll der Leistungserbringer also die bestmögliche Leistung incl. Top-Service ohne adäquate Gegenleistung erbringen. Viele Leistungserbringer stellen sich die Frage, wie sie sich gegen diesen Druck zur Wehr setzen sollen. Problematisch ist dabei, dass dem Leistungserbringer suggeriert wird, dass er aufgrund der neuen Gesetzeslage entweder den von der Krankenkasse vorzulegenden Vertrag akzeptiert oder aber von der Versorgung der Versicherten dieser Krankenkasse ausgeschlossen wird. Darüber hinaus hält sich hartnäckig die Ansicht, der Leistungserbringer müsse jedenfalls erst einmal den Vertrag unterschreiben, bevor er sich hiergegen zur Wehr setzen kann. Schnell wird sich dies als fatale Fehleinschätzung herausstellen. Sobald der Vertrag unterschrieben ist, wird dem Leistungserbringer der Grundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten) zum Verhängnis. Dies bedeutet, dass zunächst einmal sämtliche Inhalte des Vertrages für den Leistungserbringer bindend sind, unabhängig davon, wie der Vertrag zu Stande gekommen ist oder ob einzelne Regelungen des Vertrages eventuell rechtswidrig sind. Effektiver Rechtsschutz kann daher nur vor Abschluss des Vertrages erreicht werden, was bedeutet, dass zunächst einmal die Unterschrift unter den Vertrag verweigert werden muss, selbst wenn dies kurzfristig den Ausschluss von der Versorgung dieser einen Krankenkasse bedeutet.
Es sollte umgehend um einstweiligen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten ersucht werden. Hier kann und muss zum einen geltend gemacht werden, dass die Art und Weise der Vertragsgestaltung nicht den Vorgaben des Gesetzgebers entspricht und die Leistungserbringer zum Abschluss rechtswidriger Verträge gezwungen werden. Im Rahmen dieses Verfahrens besteht zum anderen die Möglichkeit einzelne Klauseln überprüfen zu lassen bzw. die Versorgung ohne Anwendung bestimmter Regelungen durchzusetzen.
Sollte diese Vorgehensweise aus welchen Gründen auch immer scheitern und das angerufene Sozialgericht die Vorgehensweise der Krankenkasse
als rechtmäßig bewerten, bleibt dem Leistungserbringer immer noch die Möglichkeit dem Vertrag zu diesen Konditionen beizutreten.
Langfristig kann eine solche Vorgehensweise daher nur vorteilhaft sein.
Jedenfalls sollte niemand ohne genauere Prüfung der Alternativen einen nicht ausgehandelten Vertrag der Krankenkasse unterschreiben!
Hartmann Rechtsanwälte
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