Wettbewerbsrecht und Krankenkasse
Rechtsschutz gegenüber Wettbewerbszentrale!
Das Landgericht Essen hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil (22.03.2010 44 O 201/09) eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Leistungserbringer abgewiesen. Hintergrund für das Verfahren war, dass ein Leistungserbringer nach einer Ausschreibung einer gesetzlichen Krankenkasse sinngemäß gegenüber Versicherten behauptet hatte, das einzige Zuschlagskriterium sei der Preis gewesen und man habe sich daher mit seinem hohen Qualitätsanspruch nicht durchsetzen können.
Nachdem der betreffende Leistungserbringer eine Unterlassungserklärung gegenüber der Krankenkasse verweigerte, schaltete sich die Wettbewerbszentrale ein und forderte über das Landgericht Essen gerichtlich dazu auf solche Behauptungen zu unterlassen. Dagegen setzte sich der Leistungserbringer erfolgreich zur Wehr. Das Landgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass dem Leistungserbringer keine Verstöße vorzuwerfen sind:
Das Produkt des Ausschreibungsgewinners ist unstreitig preisgünstiger und damit die Aussage des verklagten Leistungserbringers richtig und nicht irreführend. Durch die Betonung der hohen Qualität der eigenen Produkte mag zwar der Eindruck entstehen, dass diese beim Ausschreibungsgewinner nicht vorhanden sei. Jedoch reichen solch vage Aussagen nicht aus ein unlauteres Handeln zu begründen. Das Hervorheben der Vorzüge der eigenen Produkte ist noch keine Herabsetzung der Produkte der Mitbewerber selbst wenn man im Umkehrschluss denken könnte, dass die Mitbewerberprodukte schlechter seien. Ganz wichtig sind die Aussagen des Landgerichtes im Verhältnis zur Krankenkasse:
§ 6 UWG—vergleichende Werbung — greift nicht ein. In diesem Verhältnis fehlt es an vergleichender Werbung, denn der Leistungserbringer erbringt keine eigenen Versicherungsleistungen, die mit denen der Kasse vergleichbar sind.
Die Wettbewerbszentrale kann auch keine Ansprüche wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Krankenkasse geltend machen. Die Krankenkasse
könne sich hierzu nicht der Wettbewerbszentrale bedienen. So weit reiche die Aktivlegitimation der Wettbewerbszentrale nicht. Die Kasse muss mit offenen Visier kämpfen und kann sich nicht quasi hinter einem Verband verstecken. Auch müssen Krankenkassen damit leben, dass zu einer Ausschreibung kritisch und polemisch Stellung genommen wird. Denn auch hier geht das im Grundgesetz geschützte Recht auf Meinungsfreiheit vor, solange eine Diffamierung nicht im Vordergrund steht.
Die deutliche Position des Landgerichts ist zu begrüßen. Es wird dem Drängen von Krankenkassen Einhalt geboten, gerade nach Ausschreibungen Kritik durch strafbewehrte Unterlassungserklärungen zu unterbinden.
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