22.06.11
LSG NRW, Beschluss vom 05.05.2011 AZ: L 10 P 7/11 B ER
Veröffentlichung der Pflegenoten im Fadenkreuz
Der Streit um die Veröffentlichung der Pflegenoten in Transparenzberichten, erstellt auf der Grundlage der Qualitätsprüfberichte der medizinischen Dienste der Pflegekassen und verantwortet durch die Verbände der Pflegekassen ist auch 2 Jahre nach Beginn der Prüfungen im Juli 2009 nicht zum Ende gekommen.
Nach wie vor ist die Frage der Legitimation des Eingriffs in die Grundrechte der Pflegeeinrichtungen nicht höchstrichterlich geklärt. Das Argument, alles geschehe zur erforderlichen Information und zum Schutz der Bewohner ließ die korrekte rechtsstaatliche Gesetz– und Verordnungsgebung trotz ihrer ebenfalls grundgesetzlich verankerten Regelungen in den Hintergrund treten. Das Vorgehen der Pflegekassen der AOK jedoch bei der Information der ratsuchenden Bürger über ihren Pflegeheimnavigator mittels Bewertung der Pflegeheime sortiert nach „wichtigen Risikofaktoren„ hat vor dem Landessozialgericht NRW zunächst noch keine Billigung gefunden.
Nach den Feststellungen des Gerichtes gelangt der Nutzer des Portals aok-pflegeheimnavigator.de für den Fall, dass er sich nicht alle Pflegeheime eines bestimmtes Ortes oder Postleitzahlenbezirks sondern nur die Einrichtungen mit Transparenz-bericht anzeigen lassen möchte auf eine weitere Auswahlsuchmaske, die ein „Ranking„ der ‚Einrichtungen nach den Pflegenoten der Risikofaktoren in der Pflege ermöglicht. Zur Auswahl stehen u.a. die Risikofaktoren Dekubitus(07); Dekubitus (10); Nahrungsversorgung (14); … Dazu wurden die erläuternden Fragen aufgeführt, z.B. zum Risikofaktor (07) Dekubitus: „Werden erforderliche Dekubitusprophylaxen durchgeführt?„ Zu dem Begriff Risikofaktor wurde auf weiteren Link erläutert:
„Genau hinschauen. Zwischen den Pflegekassen und den Pflegeheimen ist vereinbart, dass alle Aspekte der Qualität in Pflegeheimen gleich gewichtet werden. Das hat zu Folge, dass solche pflegerischen Aspekte nicht auf Anhieb erkennbar sind, die für die Gesundheit des Heimbewohners von besonderer Bedeutung sind„.
Diese Darstellung aber war, so das LSG weiter, in den zugrundeliegenden Vereinbarungen (PTVS) nicht vorgesehen und daher rechtwidrig. In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Senat die Veröffentlichung von Transparenzberichten dann als unzulässig angesehen, wenn die Bewertung den Boden der Neutrali-tät, der Objektivität und der Sachkunde verlässt, insbesondere bei offensichtlichen oder gar bewussten Fehlurteilen. Dieses müsse bei Abweichungen von der vereinbarten Form entsprechend gelten. „Gerade im Hinblick darauf, dass der Senat § 115 Abs. 1a SGB XI nicht für verfassungswidrig ansieht und die Veröffentlichung von Transparenzberichten im Rahmen der mit der genannten Vorschrift in Übereinstimmung stehenden PTVS grundsätzlich gebilligt hat, ist es erforderlich, dass sich die Art und Weise der Veröffentlichung eben in dem von der PTVS gesteckten Rahmen hält. Da die Veröffentlichung der Trans-parenzberichte grundsätzlich geeig-net sein kann, Wettbewerbs– und Grundrechte der Pflegeheimträger zu verletzen, ist sie nur in der Gestalt erlaubt, wie sie von der PTVS vorgegeben wird.„ So das LSG.
Es bleibt abzuwarten, wie die AOK-Landesverbände der Pflegekassen mit dieser eindeutigen Aussage des LSG umgehen werden. Wünschens-wert wäre es jedenfalls, wenn die Energien der Beteiligten sich auf die Weiterentwicklung der Instrumente zur Feststellung der Ergebnis– und Lebensqualität der Pflegebedürftigen richteten, statt auf eine verzerrende Öffentlichkeitsinformation.
Quelle:
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