Maßnahmebescheide nach § 115 Abs.2 SGB XI zementieren Pflegenoten
Pflegeheime sollten sich gegen Bescheide wehren


3. Mai 2010

Der Startschuss für Pflegenoten und Transparenzberichte, die bei der Auswahl einer Pflegeeinrichtung unterstützen sollten, wurde abgefeuert. Eine große Anzahl von Transparenzberichten ist bereits veröffentlicht — nicht immer zur Freude der Einrichtung. Da die Grundlage der Transparenzberichte eine Qualitätsprüfung des MDK nach § 114 SGB XI ist, ziehen diese Prüfungen selbst bei sehr guter Benotung noch Maßnahmebescheide nach § 115 Abs. 2 SGB XI nach sich. Dabei hat sich gezeigt, dass in jeder Abweichung von den dokumentationslastigen Anforderungen des MDK ein angeblicher Qualitätsmangel gesehen wird.
Diesem soll dann mit einem Bescheid der Pflegeverbände abgeholfen werden, mit dem die Einrichtung angewiesen wird, den als Programmsatz dargestellten Mangel kurzfristig abzustellen. Reagiert die Einrichtung nicht (mit einer Klage), wird der Bescheid rechtskräftig; die Einrichtung ist verpflichtet, den angeblichen Qualitätsmangel abzustellen, auch wenn es nur um die Aufnahme von Beteiligung an der Gestaltung der Gemeinschaftsräume in das Konzept der Einrichtung geht. Konkrete Handlungsanweisungen sind sicherlich erforderlich in dem Fall, in dem Gefahren für den Bewohner entstehen.
Anders dagegen, wenn dem Bescheid nur noch ganz allgemein entnommen werden kann, dass die vereinbarten Qualitätsziele zu erreichen sind — mit welchem Vorgehen auch immer. Und darüber hinaus: wurde der Maßnahmebescheid akzeptiert, ist ein Anspruch auf Korrektur der Pflegenote nur noch schwer zu begründen.

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