Patientenrechte bei Hilfsmittelausschreibungen - ein Gastbeitrag von RA Jörg Hackstein, Hartmann Rechtsanwälte
RA Jörg Hackstein, Hartmann Rechtsanwälte
Nachdem ein Teil der gesetzlichen Krankenkassen ihre Hilfsmittelversorgungen wie z. B. in Bereichen der aufsaugenden oder ableitenden Inkontinenz im Wege der öffentlichen Ausschreibungen an einzelne Unternehmen vergeben, die dann eine bestimmte Region exklusiv versorgen, stellen sich für den einzelnen Versicherten in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Fragen. Dies betrifft z. B. das Wahlrecht, welches dem Grunde nach jedem Versicherten bei der Auswahl seines Hilfsmittelversorgers zusteht oder welche Handlungsmöglichkeiten bestehen, wenn die Versorgung durch den Ausschreibungsgewinner nicht funktioniert.
Mit dem Instrument der öffentlichen Ausschreibung hat der Gesetzgeber das Wahlrecht der Versicherten ausdrücklich aufgegeben. Soweit nämlich eine gesetzliche Krankenkasse bestimmte Versorgungen im Wege der Ausschreibung vergeben hat, erfolgt die Versorgung zu Lasten der Krankenkasse immer nur durch den Ausschreibungsgewinner. Natürlich kann jeder Versicherte auch ein anderes Unternehmen wählen, dies hätte jedoch immer zur Folge, dass er 100 % der Kosten zu tragen hat. D. h. bei einer Versorgung durch einen Ausschreibungsgewinner gibt es faktisch zu Lasten der Krankenkassen kein Wahlrecht des Versicherten mehr.
Eine Ausnahme besteht jedoch für den Fall, dass der Versicherte gem. § 33 Abs. 6 SGB V ein berechtigtes Interesse hat, einen anderen Leistungserbringer auszuwählen. Leider hat der Gesetzgeber den Begriff des berichtigten Interesses nicht weiter definiert und bisher gibt es auch keine gerichtliche Klärung, was hierunter zu verstehen ist. Grundsätzlich muss es hierbei aber immer um die Frage gehen, welchen Anspruch muss die Krankenkasse gegenüber dem Versicherten sicherstellen. Auch im Rahmen von Ausschreibungen hat nämlich jeder Versicherte weiterhin das Recht auf die im Einzelfall erforderliche Hilfsmittelversorgung. Auch das Ausschreibungsinstrument gibt kein Recht, diesen Anspruch zu kürzen. Vielmehr muss die Krankenkasse in der Lage sein, über den Ausschreibungsgewinner diesen Anspruch sicherzustellen. Kann die Krankenkasse jedoch diesen Anspruch auf Versorgung über ihren Gewinner nicht sicherstellen, besteht auf jeden Fall ein berechtigtes Interesse, einen anderen Leistungserbringer mit der Versorgung zu beauftragen.
Praktisch ist jedoch immer dazu zu raten, vorab mit seiner Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, um dort die nicht ausreichende Versorgung durch den Ausschreibungsgewinner geltend zu machen. Denn die Krankenkasse hat es zur Aufgabe, den Hilfsmittelanspruch des Einzelnen zu erfüllen. Der einzelne Versicherte kann daher nicht einfach auf den Ausschreibungsgewinner verwiesen werden. Vielmehr muss die Krankenkasse den Anspruch des Einzelnen erfüllen, so dass auch die Krankenkasse dafür Sorge zu tragen hat. Gelingt des der Krankenkasse trotz einer berechtigten Beschwerde nicht, den Anspruch des Einzelnen zu erfüllen, sollte die Krankenkasse immer darauf hingewiesen werden, dass sie im Falle der nicht Sicherstellung der Versorgung damit rechnen muss, dass ein anderes Unternehmen beauftragt wird. Zur Rechtssicherheit sollte dies auf jeden Fall schriftlich erfolgen, damit ggf. auch im Streitfall dies dokumentiert ist.
Dabei ist zu bedenken, dass zum Versorgungsanspruch des Einzelnen nicht nur die Versorgung mit dem konkreten Produkt gehört, sondern natürlich auch die fristgerechte Lieferung, aber auch die erforderliche Einweisung und Beratung. Fehlt es beispielsweise nämlich an der erforderlichen Einweisung in ein Hilfsmittel, welches zum Teil auch Medizinprodukte darstellen, und diese Einweisung wird auch nicht unverzüglich nachgeholt, ist dies bereits problematisch. Denn die Einweisung in das Produkt dient gerade der Sicherheit in der Patientenversorgung.
Somit bestehen auch im Rahmen von Ausschreibungen Möglichkeiten des Einzelnen, gegen unzureichende Versorgungen vorzugehen. Ausschreibungen haben hier keinen rechtsfreien Raum geschaffen.
Information zum Autor:
Rechtsanwalt Jörg Hackstein ist Partner der Hartmann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Lünen und Mannheim. Die auf Unternehmen des Gesundheitsmarktes spezialisierte Kanzlei vertritt u.a. viele namhafte Leistungserbringer, Hersteller, Verbände und Versicherte im Bereich der Medizinprodukte und Hilfsmittel. Die Kanzlei bietet qualifizierte Rechtsberatung in allen, die Unternehmen im Gesundheitsmarkt tangierenden Fragen. Hierzu gehören neben den typischen sozialrechtlichen Fragestellungen u. a. solche aus den Bereichen Vergaberecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Marken- und Warenzeichenrecht, Vertragsrecht, M & A sowie Regress und Haftung.
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