AOK Rheinland / Hamburg schafft sich ihre Welt wie sie sich diese wünscht

Das Mehrwertsteuer Weihnachtsmärchen


Es war einmal eine AOK Rheinland / Hamburg, die es so gar nicht verknusen konnte, dass sie schon seit Jahren 19% MwSt. auf enterale Ernährung entrichten muss. Sie schickte sich daher jüngst an, an alle Leistungserbringer im Bereich enterale Ernährung gleichlautende Schreiben zu versenden und all diese Vertragspartner aufzufordern, ihre „Steuerforderungen gegenüber dem Finanzamt offen zu halten“. Zur Begründung führe sie an, dass in einem derzeit laufenden Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (in dem die AOK selbst nicht einmal Partei ist) die Frage geklärt werde, ob Produkte der enteralen Ernährung dem Regel-steuersatz von derzeit 19% oder dem ermäßigen Steuersatz von 7% unterlägen. Sollte sich in diesem Verfahren herausstellen, dass der ermäßige Steuersatz von 7% Anwendung findet, so die AOK Rheinland / Hamburg, habe sie „die Möglichkeit der Rückforderung gegenüber dem Vertragspartner in Höhe der Differenzbeträge des verminderten Steuersatzes zum Regelsteuersatz“. Aus diesem Grund sei ein jeder Vertragspartner gut beraten, die Steuerforderungen gegenüber dem Finanzamt offen zu halten.

Bei diesen Ausführungen handelt es sich aber wohl um ein nettes Märchen, um den Vertragspartnern die schwer verdienten Taler aus der Tasche zu ziehen. Böse Zungen könnten gar behaupten, dass es eine Irreführung der Vertragspartner sei, wenn solche Behauptungen aufgestellt werden. Das des Lesens und Schreibens mächtige Fachpublikum wird nämlich ohne große Mühe feststellen, dass die hohen Herren des Bundessozialgerichts schon vor langer, langer Zeit, genaugenommen im Jahre 2009 n. Chr. festgestellt haben, dass in einem solchen Fall allein die Feststellungen der jeweiligen Finanzbehörden maßgeblich sind. So haben diese in der Entscheidung vom 03.03.2009 (B 1 KR 7/08 R) kundgetan:„Ist die von dem Unternehmer abzuführende Umsatzsteuer im Verhältnis zur Finanzverwaltung durch bindende Umsatzsteuerbescheide festgesetzt worden, so ist diese grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer maßgebend. Denn das Entscheidungsrecht über die Besteuerung liegt nach dem System der Abgabenordnung ausschließlich bei den Finanzbehörden. … Grundsätzlich ist daher die von der Finanzverwaltung bindend getroffene Festsetzung der Umsatzsteuer im Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer ebenfalls als verbindlich anzusehen.

Nichts anderes kann gelten, wenn zwar eine Regelung der Finanzbehörden gegenüber dem Steuerschuldner im Einzelfall nicht ergan-gen ist, der Steuerschuldner aber …auch ohne eine solche formell bescheidmäßige Umsetzung einer unmissverständlichen Rechtsauffassung der Finanzbehörden folgt. Rechtsauffassung der Steuerbehörden über die im Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer maßgebliche Umsatzsteuer ist auch nicht deshalb ausnahmsweise unbeachtlich, weil die Klägerin die umsatzsteuerrechtliche Frage - nach entsprechend durchgeführtem Vorverfahren - nicht zur finanzgerichtlichen Überprüfung gestellt hat. Eine solche Prozessführungslast der Klägerin besteht nicht.“

Und die Moral von der Geschicht: Glaube diesmal der AOK Rheinland / Hamburg nicht. Ganz und gar nicht im Sinne einer besinnlichen
Vorweihnachtszeit versucht sie schein-bar den guten Glauben ihrer Ver-tragspartner an die Redlichkeit der öffentlichen/gesetzlichen Krankenkassen zum eigenen Vorteil zu nutzen. Dass sie dabei das Urteil des BSG übersieht, muss wohl daran liegen, dass es sich ja nur um ein Märchen handelt.


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