Mehrfachausstattung - Kindergartenbesuch als Grundbedürfnis bei der Hilfsmittelversorgung!
Kann der Besuch einer Kindertagesstätte als Rechtfertigung für einen auf eine weitergehende Hilfsmittelversorgung gerichteten Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung herhalten? Für den schulischen Bereich ist anerkannt, dass wegen des damit verbundenen Erlernens eines lebensnotwendigen Grundwissens, eine Zweitversorgung neben dem häuslichen Bereich in Betracht kommen kann. Gilt dies nicht gerade auch für den Besuch eines Kindergartens, wenn man sich vor Augen hält, dass dort neben dem für die Motorik wichtigen
Bewegungsangebot auch ganz elementare soziale Kompetenzen vermittelt werden, die ja erst die Grundlage für den Wissenserwerb im schulischen Bereich sind.
Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln soll nach den gesetzlichen Bestimmungen der Hilfsmittelrichtlinie die Ausnahme sein. In Frage kommen danach speziell hygienische Umstände oder eine besondere Belastung der Erstausstattung als Grund für eine darüber hinaus gehende Versorgung. Darüber hinausgehende Kriterien betreffen nicht mehr den Basisausgleich im Sinne der Rechtsprechung. Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleiches (= kein unmittelbarer Ausgleich der betreffenden Körperfunktion, wie z.B. bei Prothesen) das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehören u.a. die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw. eines Schulwissens. Mit dieser Rechtsfrage hatte sich das LSG Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 23. September 2010 zu beschäftigen (L 5 KR 117/09). Auch dem Sächsischen LSG liegt eine ähnliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor (L 1 KR28/08).
Für den Bereich der Schule wurde die Bejahung eines Grundbedürfnisses daran festgemacht, dass hier die gesetzliche Verpflichtung zum Schulbesuch (Schulpflicht) Ausdruck einer entsprechenden Wertentscheidung sei. Dies gelte, trotz der als Folge der PISA-Erhebung initiierten gesetzgeberischen Anstrengungen in den landesrechtlichen Regelungen, im Vorschulbereich nicht in gleicher Weise – so jedenfalls die Argumentation der Kostenträger.
Das LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte die aus Versichertensicht erfreuliche Einschätzung, wonach der Kindergartenbesuch als entscheidendes Moment für die Frage nach dem Grundbedürfnis im Sinne des § 33 SGB V in Betracht komme, der es erfordere, dass der minderjährige Versicherte mittels des Hilfsmittels an den dortigen Aktivitäten teilnehmen könne. Unstreitig war wie auch in dem dem Sächsischen LSG vorgelegten Rechtsstreit zwischen den Beteiligten, dass der minderjährige Versicherte sowohl im häuslichen Bereich als auch für den Besuch des Kindergartens auf die Ausstattung mit dem Hilfsmittel angewiesen war. Das LSG Nordrhein-Westfalen beurteilt den Besuch des Kindergartens als Grundbedürfnis, weil dadurch zum einen die Integration in den Kreis gleichaltriger Kinder gefördert und ferner aber auch - durch den Kontakt mit Gleichaltrigen - das spielerische Lernen gefördert werde. Die Unterstützung der individuellen und sozialen Kompetenzen war eine Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz) mit der Schaffung von Betreuungsplätzen in derartigen Einrichtungen verfolgt.
Für ältere Kinder erscheine eine derartige Förderung durch den Kindergartenbesuch umso dringlicher. Das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen ist noch nicht rechtskräftig. Die Krankenkasse hat das Bundessozialgericht angerufen. Eine Entscheidung des Sächsischen LSG steht derzeit noch aus.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er wurde nach bestem Wissen erstellt. Eine individuelle Beratung kann er jedoch nicht ersetzen und stellt daher keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund des Artikelinhalts ist infolge dessen ausgeschlossen und wird nur bei individueller Beratung übernommen.
Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung von Rechtsanwalt Torsten Bornemann,
Ahornallee 10, 14050 Berlin.
Diesen und weitere Fachartikel finden Sie unter: www.anwalt24.de
Rechtsanwaltskanzlei
Burkhard Goßens Rechtsanwälte
Inh.: Rechtsanwalt Burkhard Goßens
Ahornallee 10 - 14050 Berlin - Westend
Tel.: + 49 (0) 30 / 30 61 41 42
Fax: + 49 (0) 30 / 30 61 41 43
www.gossens.de









