Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren

Seit Beginn des Jahres ist Voraussetzung für die Versorgung, dass Leistungserbringer grundsätzlich über einen Vertrag mit den jeweiligen Krankenkassen verfügen. Zwar gibt es ein Beitrittsrecht, um an bestehenden Verträgen teilzunehmen, jedoch wird dies zum Teil aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Ein normales Verfahren bei einem Sozialgericht hilft dem Leistungserbringer nicht weiter, denn diese dauern in der Regel mindestens ein Jahr bzw. sogar deutlich länger. Und solange fehlt es an dem Vertrag, umversorgen zu können. Ähnliches gilt auch für Versicherte, die eine sofortige Versorgung benötigen, aber erst das Widerspruchs – und Klageverfahren durchlaufen müssen. Bis dahin sind u. U. gesundheitliche Verschlechterungen eingetreten, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen.

Was tun?

Neben dem üblichen Widerspruchs – und Sozialgerichtsverfahren gibt es die Möglichkeit, im Wege des Eilrechtsschutzes einen sogenannten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim zuständigen Sozialgericht zu stellen. Dies ist immer das Sozialgericht am Wohnort des Versicherten oder Firmensitz des Leistungserbringers. In diesem Verfahren trifft das Sozialgericht in der Regel innerhalb einiger Wochen eine vorläufige Regelung, die bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren Bestand hat. Das Widerspruchs – oder Klageverfahren in der Hauptsache muss aber trotzdem durchgeführt werden. Dies ist vor allem bei Versicherten von Bedeutung, die bei ablehnenden Entscheidungen die Widerspruchs – bzw. Klagefrist von einem Monat wahren müssen. Um das Verfahren erfolgreich zu bestreiten, müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Das Sozialgericht muss also davon überzeugt werden, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel
oder den begehrten Vertragsbeitritt besteht und dass ein Grund für eine Eilentscheidung besteht, da ansonsten ein wesentlicher Nachteil für den Leistungserbringer oder den Versicherten nicht abzuwenden ist. Die rechtswidrige Ablehnung eines Beitritts kann z.B. ein wesentlicher Nachteil sein, denn der Ausschluss von der Versorgung kommt einem Marktausschluss gleich. Ebenso gilt dies für eine Hilfsmittelversorgung, ohne die es zu erheblichen gesundheitlichen Verschlechterungen kommen kann. Wichtig ist immer, dass gerade der wesentliche Nachteil eindeutig dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Dies geschieht bei der Hilfsmittelversorgung z.B. durch ärztliche Atteste oder beim Beitritt durch Darstellung entsprechender Umsatzverluste. Das Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes gibt sowohl den Leistungserbringern als auch den Versicherten die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens an die Hand. Die Möglichkeiten werden jedoch nicht oft genug ausgeschöpft.

Artikelauszug aus dem Hartmann Newsletter 43 | Januar 2010


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