18.02.11
Bundesversicherungsamt prangert Fehlverhalten gegenüber Leistungserbringern an
Krankenkassen missbrauchen Verhandlungsposition!
Die Umstellung des Hilfsmittelmarktes auf ein reines Vertragssystem nach § 127 SGB V hat den Krankenkassen eine Machtfülle zugesprochen, die diese nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes (BVA) in einem erheblichen Umfang zu Lasten der Leistungserbringer ausnutzen. Selten zuvor hat das BVA eine derart harsche Kritik an dieser Vorgehensweise der Kassen geübt und wichtige Problemkreise aufgegriffen.
- Anspruch auf Verhandlungen
Leistungserbringer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Vertragsverhandlungen. Dies folgt aus der gesetzlichen Systematik und wurde in der Vergangenheit mehrfach höchstrichterlich entschieden. Vertrags–und Preisdiktate der Kassen sind also genauso unzulässig wie der willkürliche Ausschluss einzelner Leistungserbringer von Verhandlungen oder der Verweis auf bereits bestehende Verträge, denen beizutreten sei.
- Öffentliche Bekanntmachung der Vertragsabsicht
Wenn eine Krankenkasse einen Rahmenvertrag abschließen möchte, hat sie dieses in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Eine Flucht in die Verweisung auf den Beitritt zu einem bereits bestehenden Vertrag anderer Kassen widerspräche diesem Transparenzgebot und könne Leistungserbringer willkürlich ausschließen. Das ist nicht hinnehmbar.
- Informationsanspruch
Leistungserbringer haben das Recht, vollständig, umfassend sowie kostenfrei über Rahmenverträge informiert zu werden. Vertragssteckbriefe oder die auf wenige Produktgruppen beschränkte Information sind folgerichtig ebenso rechtswidrig wie die Abgabe von Geheimhaltungserklärungen oder das Anfordern bestimmter Nachweise vorab.
- Beitrittsrecht
Beitrittsrecht ist keine Beitrittspflicht. Krankenkassen dürfen nicht allein auf den Beitritt verweisen. Das Mittel der Wahl muß weiterhin das Verhandlungsmandat sein.
- Vertragsklauseln
Nach Auffassung des BVA sind Klauseln wie die bundesweite Versorgungspflicht, die zwingende Inanspruchnahme des ekV sowie die Zertifizierungspflicht rechtlich mehr als bedenklich.
So bemerkenswert die Äußerungen insgesamt auch sind, so bedauerlich ist, dass das BVA nach Einführung des Beitrittsrechts immerhin zwei Jahre brauchte, um die offensichtlich rechtswidrige Praxis der Kassen anzuprangern. Die Aufsichtsbehörden der Primärkassen sollten sich dieser Kritik anschließen, denn gerade die AOK‘en besitzen regional eine starke Verhandlungsposition, die es zu kontrollieren gilt. Hält die Fusionswelle bei den Kassen an, wird die kartellrechtliche Hürde von 50 % Marktanteil bald fallen.
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