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LSG Hessen zum Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 33 Abs. 1 SGB V
Krankenkasse muss Behindertendreirad zahlen


Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um (…) einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen (…) sind. Ein Hilfsmittel ist von der Krankenkasse immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen
Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Zu diesen Grundbedürfnissen gehört die elementare Bewegungsfreiheit, die bei Gesunden durch die Fähigkeit des Gehens, Laufens etc.sichergestellt ist. So der Gesetzestext und die Rechtsprechung des BSG. Mit einem diesbezüglichen Sachverhalt hatte sich kürzlich das LSG Hessen bei seiner Entscheidung vom 17.12.2009 (Az.: L 8 KR 311/08) zu befassen:

Eine 44-jährige, halbtags berufstätige Frau mit einer links – und beinbetonten Tetraspastik und einen Grad der Behinderung von 100 benutzt seit ihrem 16. Lebensjahr zur Ergänzung der Krankengymnastik ein Behindertendreirad. Wenngleich dadurch ein Rollstuhl zwar nicht vollständig ersetzt wird, so sorgt die nahezu tägliche Nutzung des Dreirads für den Erhalt der Gehfähigkeit der Klägerin. Nach zehnjähriger Benutzung wies das Hilfsmittel Gebrauchsbeeinträchtigungen auf, so dass es einer Ersatzbeschaffung bedurfte. Eine Kostenübernahme lehnte die Beklagte mit dem Hinweis ab, dass Radfahren kein Grundbedürfnis darstelle. Die Mobilität der Klägerin sei hinreichend mit den vorhandenen Rollstühlen gewährleistet. Das LSG Hessen bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des SG Marburg, wonach die Klägerin einen Anspruch auf Versorgung mit dem Behindertendreirad hat.

Der Anspruch ergibt sich jedoch nicht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 SGB V (Ausgleich einer Behinderung), sondern aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB V. Das Behindertendreirad ist also notwendig, um einer drohenden Behinderung der Klägerin, den Verlust der Gehfähigkeit, vorzubeugen. Der körperliche Zustand der Klägerin erfordert zum Erhalt bzw. Verbesserung der Gehfähigkeit eine Verbesserung der koordinativen Fähigkeiten sowie eine Steigerung der Maximalkraft und Ausdauer. Diese therapeutischen Ziele werden durch das Training mit dem Behindertendreirad und die durchgeführte Krankengymnastik erreicht. Vergleichbare Resultate seien durch die Krankengymnastik allein nicht zu erreichen. Das Dreirad sorgt durch seine harmonischen und zyklischen Bewegungen für einen Muskelaufbau.

Dadurch kommt es zu einer langsameren und späteren Ermüdbarkeit der Klägerin und damit letztlich zu einer sicheren und längeren Gehstrecke. Die Versorgung mit einem Behindertendreirad ist ferner unter ergotherapeutischen und rehabilitativen Gesichtspunkten zweckmäßig, da das spezielle Training und die Mobilisierung in die Aktivitäten des täglichen Lebens der Klägerin integriert werden können. Das Behindertendreirad ermöglicht dadurch einen ganzheitlichen Therapieansatz. Die Entscheidung des LSG Hessen ist zu begrüßen. Sie stärkt die Ansprüche hochgradig behinderter Menschen auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Erfreulich ist die Klarstellung des Gerichts, dass bei Vorliegen vergleichbarer Bedingungen bei einem Behindertendreirad nicht der Sport oder das Radfahren selbst im Vordergrund steht, sondern der therapeutische Nutzen höher zu bewerten ist.

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