Zunehmende Anzahl von Kassenfusionen
Kein rechtsfreier Raum
Die stark zunehmende Anzahl an Kassenfusionen hat in letzter Zeit vermehrt zu Unsicherheiten geführt.
Zwar gibt es zu den Rechtsfolgen von Kassenfusionen im Verhältnis zu Leistungserbringern kaum gesetzliche Regelungen und auch noch keine Rechtsprechung. Allerdings gibt es einige Grundregeln, die auch im Verhältnis Leistungserbringer— Krankenkasse Anwendung finden.
Die wichtigsten bei Fusionen zu beachtenden Punkte sind:
Gesamtrechtsnachfolge
Nach der Fusion wird die neu entstehende Krankenkasse Rechtsnachfolgerin der miteinander fusionierten Krankenkassen. Es gibt keine aufnehmende und keine aufgenommene Krankenkasse. Sämtliche Rechte und Pflichten der beteiligten Krankenkassen gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu entstandene Krankenkasse über. Dies gilt auch für die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Leistungserbringern.
Pacta sunt servanda
Der Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) gilt auch nach einer Fusion ungehindert fort. Durch die Fusion werden die bestehenden Verträge weder ungültig noch besteht ein Sonderkündigungsrecht oder ein Wahlrecht der Krankenkasse hinsichtlich der anzuwendenden Vereinbarungen. Sämtliche Verträge des Leistungserbringers mit einer der beteiligten Krankenkassen gelten im gleichen Umfang mit der neu entstandenen Krankenkasse fort. Letztere muss sämtliche Verträge weiter gegen sich gelten lassen.
Hat ein Leistungserbringer einen Vertrag mit einer der beteiligten Krankenkassen geschlossen, gilt dieser nach der Fusion vollumfänglich gegenüber der neu entstanden Krankenkasse fort.
Keine Schlechterstellung
Weder die Versicherten noch die Leistungserbringer dürfen durch die Fusion benachteiligt werden.
Sollten zwei (vertragliche ) Regelungen miteinander kollidieren, gilt diejenige, die ohne die Fusion Anwendung gefunden hätte. Im Zweifel muss dann eine Differenzierung danach vorgenommen werden, bei welcher Krankenkasse der jeweils gerade zu versorgende Versicherte vor der Fusion versichert war.
Vereinbarung über die Rechtsfolgen zu Dritten
Gemäß § 144 Abs. 2 SGB V haben die beteiligten Krankenkassen eine „Vereinbarung über die Rechtsfolgen zu Dritten“ zu treffen und dem Antrag auf Genehmigung der Vereinigung an die Aufsichtsbehörde beizufügen. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ist es, einen reibungslosen Übergang nach der Fusion zu gewährleisten. Verbindliche Regelungen gegenüber Leistungserbringern können die Krankenkassen hierin jedoch nicht vereinbaren.
Fazit:
Die Fusionswelle der Krankenkassen ist nicht mehr zu stoppen.
Jedenfalls dürfen die Krankenkassen die Fusion nicht zum Anlass nehmen, um die Versorgungsbedingungen eigenmächtig zu ändern. Die Leistungserbringer sollten sich dagegen zur Wehr setzen, wenn Krankenkassen eine anstehende oder gerade durchgeführte Fusion dazu nutzen wollen, den Leistungserbringern einseitig schlechtere Konditionen aufzuzwingen.
Im Zweifel: Rufen Sie uns an! „Weder die Versicherten noch die Leistungserbringer dürfen durch die Fusion benachteiligt werden.“
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