Leistungspflicht der GKV für Wartungskosten eines selbst beschafften C-Leg Kniegelenks
BSG Urteil vom 10.3.2010, Az. B 3 KR 1/09 R

Streitig ist zwischen den Parteien die Kostenübernahme für eine Wartung des vom Kläger selbst beschafften C-Leg Kniegelenks. Die Krankenkasse verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, dass sie nur verpflichtet sei, eine Wartung zu bezahlen, wenn sie auch das Hilfsmittel zuvor bewilligt hätte. Dies war hier jedoch nicht der Fall gewesen,die Beklagte hatte vielmehr die Übernahme der Kosten für ein C-Leg abgelehnt. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist es nicht entscheidend, ob die Krankenkasse das Hilfsmittel genehmigt hat, sondern ob sie es hätte bewilligen müssen. Maßgeblich ist allein die medizinische Erforderlichkeit des Hilfsmittels. War die Versorgung mit dem Hilfsmittel notwendig, ist die Krankenkasse grundsätzlich verpflichtet, die Kosten für eine Wartung zu tragen. Das gilt selbst in dem Fall, in dem der Versicherte das Hilfsmittel selbst finanziert hat. Die Kostenübernahmepflicht beschränkt sich allerdings auf die notwendigen Wartungskosten. Da das Landessozialgericht in der Vorinstanz nicht festgestellt hatte, welche Wartungsarbeiten an dem Gelenk erforderlich waren, wurde das Verfahren zur Ermittlung der notwendigen Wartungskosten an das Landessozialgericht zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen.

Höheres Sicherheitsgefühl ist ein wesentlicher Gebrauchsvorteil
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.11.2009, Az. L 4 KR 47/08

Die beklagte Krankenkasse wurde vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verurteilt, die am Oberschenkel amputierte Klägerin mit einer Prothese mit einem C-Leg Kniegelenk zu versorgen. Die Klägerin hatte die Ausstattung mit einem C-Leg Kniegelenk beantragt, da sie sich mit diesem beim Gehen deutlich sicherer fühlte. Der Krankenkasse versagte gleichwohl die Bewilligung mit der Begründung, dass ein sicheres Laufgefühl kein messbarer Gebrauchsvorteil sei. Das Landessozialgericht vertrat jedoch die Auffassung, dass die Versorgung mit einem C-Leg Kniegelenk der Klägerin deutliche Gebrauchsvorteile im Vergleich zu dem vorhandenen konventionellen Kniegelenk bringen würde. Ein Gebrauchsvorteil des C-Leg Kniegelenks ist bereits dann zu bejahen, wenn der Versicherte sich beim Gehen deutlich sicherer fühlt.

PDA ist notwendiges Zubehör für das Rheo Knee
Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 25.2.2010, Az. S 52 V 1/08

Der Kläger wurde von der Beklagten mit einem mit Mikroprozessortechnik gesteuerten Kniegelenk, dem Rheo Knee, versorgt. Das Rheo Knee kann mittels einer speziellen Software, die auf einem PDA gespeichert ist, zusätzlich eingestellt werden. Die Kosten für den PDA wollte die Beklagte jedoch nicht übernehmen. Das Gericht sprach dem Kläger jedoch die Kostenübernahme für den PDA zu. Nach Auffassung des Gerichts ist die Versorgung mit dem PDA notwendig, damit der Kläger selbstständig das Kniegelenk in bestimmten Laufsituationen einstellen (z.B. den Bremswiderstand) und durch die Verwendung des PDAs so Gebrauchsvorteile im alltäglichen Leben erlangen kann.


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