LSG stoppt Ausschreibung numIKK

Versorgung trotz Ausschreibung!

Nachdem die Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte in ihrem Sondernewsletter über die für den Abschluss von Verträgen wichtige Entscheidung der Vergabekammer beim Bundeskartellamt bereits berichtet haben (hier noch einmal) , hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 09.11.2009 (L 5 KR 2458 / 09 ERB4 wesentlich) Grundsätze zu Fragen der Ausschreibung und deren Folgen entschieden. Die ergangene Eilentscheidung kann auch nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden.

Die numlKK schrieb im September 2008 die Versorgung ihrer Versicherten mit TENS — Geräten, PG 09, über ihre Homepage und in verschiedenen nationalen Ausschreibungsanzeigern aus. Art und Umfang wurden in diesen Texten beschrieben, jedoch hieß es dort auch, dass die Vertragsgestaltung wie z. B. Zahlungsmodalitäten, Vertragsdauer u.ä. im Verhandlungswege geregelt werden sollten. Die Bieter mussten also erst einen Preis anbieten, damit dann der günstigste Preis den Zuschlag erhielt, um dann erst die Vertragsbedingungen festzulegen. Es wurde damit ein Preisangebot der Bieter „ins Blaue" verlangt. Wesentliche Bedingungen kannten die Bieter somit nicht. Im Januar 2009 schloss die numlKK mit dem Ausschreibungsgewinner dann einen Vertrag ab. Einer der teilnehmenden Bieter konnte diese Verfahrensweise nicht akzeptieren und ging daher im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Ausschreibung vor. Denn die numlKK informierte sofort ihre Mitglieder, dass eine Versorgung nur noch über den Ausschreibungsgewinner erfolgen könne.

Das zuerst angerufene Sozialgericht Konstanz hatte den Anspruch des Leistungserbringers noch zurück gewiesen. Das LSG Baden-Württemberg sah dies jedoch anders und verpflichtete die numlKK in diesem Fall zu verschiedenste Rechtsfolgen:

  • Der Leistungserbringer ist weiterhin zur Versorgung berechtigt.
  • Die numlKK darf ihre Versicherte nicht mehr auf den Ausschreibungsgewinner umversorgen und die Versicherten entsprechend informieren.
  • Die numlKK muss dem klagenden Leistungserbringer Einsicht in den mit dem Ausschreibungsgewinner abgeschlossenen Vertrag geben.

Tragende Gründe für die Entscheidung des LSG waren, dass die Ausschreibung der numlKK sich an den Vorgaben des Vergaberechts messen lassen muss. Dies gilt auch für Ausschreibungen, die den Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung nicht erreichten, denn diese finden nicht im rechtsfreien Raum statt. Die Ausschreibung der numlKK war aufgrund einer Vielzahl von Vergaberechtsverstößen rechtswidrig. Eine rechtswidrige Ausschreibung kann jedoch nicht zum Ausschluss anderer Leistungserbringer führen.

© Hartmann Rechtsanwälte 2009


Quelle:


Hartmann Rechtsanwälte
Am Brambusch 24
44536 Lünen
Fon: +49 (0) 231 9860 450
Fax: +49 (0) 231 9860 455

Sandhofer Straße 200
68307 Mannheim
Fon: +49 (0) 621 391876.20
Fax: +49 (0) 621 391876.30

E-Mail: info@hartmann-rechtsanwaelte.de
http://www.hartmann-rechtsanwaelte.de