EuGH entscheidet zu GKVen und Ausschreibungen



EuGH-Entscheidung, Vorabentscheidungsverfahren Rs. C-300/07 (Oymanns) - öffentliche Auftraggebereigenschaft GKVen; Qualifizierung von IV-Verträgen nach § 140a SGB V als öffentliche Aufträge



Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt in einem aktuellen Urteil zu dem Schluss, dass die gesetzlichen Krankenkassen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts als öffentliche Auftraggeber anzusehen sind und somit dem Vergaberecht unterliege. Entscheidend für diese Einordnung sei, dass die Tätigkeiten der gesetzlichen Kassen hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln auferlegt, berechnet und erhoben werden, urteilten die Luxemburger Richter.
Der EuGH folgt damit erwartungsgemäß der Ansicht ihres Rechtsgutachters in Luxemburg, Ján Mazák, welcher in seinem im vergangenen Dezember veröffentlichten Gutachten dargelegt hat, dass die deutschen Krankenkassen „öffentliche Auftraggeber“ sind. Sie müssten sich daher an das europäische Vergaberecht halten und Aufträge europaweit ausschreiben.
Die deutschen Krankenkassen gingen bislang davon aus, dass sie nur Aufträge abseits ihrer Gesundheitsleistungen nach den EU-Vorgaben ausschreiben müssen, nicht aber Arzneimittel und medizinische Hilfsmittel. Zu den wesentlichen Punkten folgende Anmerkungen:

1. Öffentliche Auftraggebereigenschaft der Gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland
Der Gerichtshof hat erwartungsgemäß festgestellt, dass die GKVen in Deutschland als Öffentliche Auftraggeber im Sinne von Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG zu qualifizieren sind. Sie sind damit den Bestimmungen des EU-Vergaberechtsregimes sowie den nationalen Umsetzungsbestimmungen der §§ 97 ff. GWB, der Vergabeverordnung (VgV) und der VOL/A 2. Abschnitt unterworfen und dementsprechend grundsätzlich zur Auftragsvergabe im Wege förmlicher Vergabeverfahren verpflichtet.
Dies gilt jedoch lediglich insofern wie auch der Auftrag als öffentlich zu klassifizieren ist, also:
2. Vorliegen eines ausschreibungspflichtigen öffentlichen Auftrages (hier konkret: Verträge zur integrierten Versorgung i.S.d. §§ 140a f. SGB V)
Der EuGH hat für die im konkreten Verfahren verfahrensgegenständlichen Verträge zur intergrierten Versorgung gem. §§ 140a ff. SGB V im Übrigen festgestellt, dass es sich hierbei um ausschreibungspflichtige öffentliche Aufträge in Form von Rahmenvereinbarungen i.S.v. Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2004/18/EG (bzw. der nationalen Umsetzungsnorm in § 3a Nr. 4 VOL/A) handelt.
Berücksichtigt man weiterhin die nationale Rechtsprechung, dürfte damit über den Bereich der §§ 140a SGB V hinaus feststehen, dass insbesondere auch Verträge zur Hilfsmittelversorgung (jedenfalls im Rahmen von § 127 Abs. 1 SGB V) sowie Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V der Ausschreibungspflicht nach (EU-) Vergaberecht unterliegen. Im Grunde kann dabei eine Ausschreibungspflicht für eine Reihe weiterer Bereiche / Verträge im Bereich der §§ 69 ff. SGB V unterstellt werden, dies etwa auch für den Bereich des Sprechstundenbedarfs (vgl. hierzu bereits die eine Ausschreibungspflicht im Sprechstundenbedarf bejahenden Entscheidungen der 2. und 3. Vergabekammer des Bundes, vgl. Beschlüsse vom 20.01.2009, Az.: VK 3-185, 188 und 191/08 sowie VK 2-13/09). Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt hier abzuwarten.

Quelle: Bundesverband des Sanitätsfachhandels e.V.

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