BAG, Beschluss vom 23.2.2010, 9 AZN 876/09
Zum Beweismittel - Einsicht in Patientenakten


3. Mai 2010

An unerwarteter Stelle hat sich ein oberstes Gericht zu der Frage geäußert, ob für andere Personen als den Patienten ein Anspruch besteht, den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden oder Einsicht in die Patientenunterlagen zu nehmen. Wenn der Patient bereits verstorben ist und die Erben oder Angehörigen Ansprüche weiterverfolgen oder etwaige Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, wird die ärztliche Schweigepflicht leicht zum Hemmschuh. In dem entschiedenen Fall ging es um eine arbeitgeberseitige (fristlose) Kündigung des Verstorbenen.

Die Kenntnisse darüber, ob er einen LKW aus gesundheitlichen Gründen fahren durfte oder hätte fahren dürfen, hätten einen Sachverständigen befähigen
können, den Kündigungsgrund des Arbeitgebers nachzuweisen. Dem jedoch trat das Bundesarbeitsgericht entgegen.

Ausdrücklich stellte das BAG fest:

„Ärztliche Aussagen oder Unterlagen dürfen grundsätzlich nicht ohne Einverständnis des Verstorbenen verwertet werden. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn Auskunft, Einsicht und Verwertung dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprechen. … Nur der behandelnde Arzt kann entscheiden, ob seine Schweigepflicht zu wahren ist oder nicht.“ Dies gelte auch für dessen Auskunft und die Einsicht in die Patientenunterlagen im Rahmen der Erhebung eines Sachverständigenbeweises in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Jegliches Einsichtsrecht hängt damit von dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ab, über den letztlich der Arzt entscheidet - jedenfalls dann, wenn ein anderer als er selbst in Anspruch genommen werden soll.

Hartmann Rechtsanwälte
Am Brambusch 24
44536 Lünen
Fon: +49 (0) 231 9860 450
Fax: +49 (0) 231 9860 455
Sandhofer Straße 200
68307 Mannheim
Fon: +49 (0) 621 391876.20
Fax: +49 (0) 621 391876.30
E-Mail: info@hartmann-rechtsanwaelte.de
http://www.hartmann-rechtsanwaelte.de