GBA verabschiedet zum 07.02.2009
Die neuen Hilfsmittelrichtlinien
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Wirkung zum 07.02.2009 die neuen Hilfsmittelrichtlinien verabschiedet. Die Richtlinie dient der Sicherung
einer nach den Regelungen der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse
ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln. Der GBA hat nunmehr endlich auch die alten Hilfsmittelrichtlinien korrigiert, in der sich die Listung eines Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis immer noch als Verordnungsvoraussetzung fand. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass das Hilfsmittelverzeichnis lediglich eine unverbindliche Auslegungshilfe darstellt, wurde dies gestrichen. Nunmehr sollen die Kassen darauf achten, dass die abgegebenen Hilfsmittel die Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses
erfüllen. Insbesondere bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich ist dies im Wesentlichen bereits durch die CEKennzeichnung nachgewiesen.
Was ist bei der Verordnung wichtig?
Voraussetzung für die ärztliche Verordnung eines Hilfsmittels ist, dass sich der verordnende Arzt von dem individuellen Zustand seines Patienten
überzeugt hat und soweit erforderlich auch die persönlichen Lebensumstände kennt, die für die Verordnung und den Gebrauch des Hilfsmittels von Bedeutung sind. Hierzu genügt es nicht, wenn lediglich eine Diagnose getroffen wird.
Vielmehr ist der Arzt verpflichtet, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Dies bedeutet, dass unter Beachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), der noch verbliebenen Aktivitäten und einer störungsbildabhängigen Diagnostik
- der Bedarf,
- die Fähigkeit zur Nutzung,
- die Prognose und
- das Ziel
der Hilfsmittelversorgung auf der Grundlage realistischer, für den Versicherten alltagsrelevanter Anforderungen zu ermitteln ist. Inhalt der Verordnung: Bei der Verordnung im Einzelfall selbst ist entweder die Produktart entsprechend der Systematik des Hilfsmittelverzeichnisses oder die 7-stellige Positionsnummer zu nennen. Dabei sind auch Hinweise (z. B.über Zweckbestimmung, Art der Herstellung, Material, Abmessungen),
die eine funktionsgerechte Anfertigung, Zurichtung oder Abänderung durch den Hilfsmittelversorger gewährleisten aufzunehmen.
Sollte der Platz auf dem Rezept dafür nicht ausreichen, ist ggf. ein gesondertes Blatt hierfür zu verwenden. Das Einzelprodukt (10-Steller) wird
grundsätzlich vom Hilfsmittelversorger ausgesucht. Anders sieht dies nur aus, wenn der verordnende Arzt im Einzelfall die Verordnung eines
speziellen Hilfsmittels für erforderlich hält. Dann kann eine Einzelproduktverordnung erfolgen. Jedoch bedarf es hierfür einer Begründung.
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